Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_169/2021 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal on Refusal to Prosecute Lawyer for Alleged Fraud Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_169/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint instigating an investigation against a lawyer for alleged acts such as procedural fraud. However, on December 23, 2020, the Cantonal Public Prosecutor's Office for Special Tasks decided not to pursue the investigation. The complainant challenged this decision, but the Higher Court of the Canton of Bern dismissed the appeal on February 3, 2021, and also did not consider a recusal request. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint did not meet the legal requirements for reasons including insufficient engagement with the lower court's reasoning and inadequate evidence of criminal conduct. Hence, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal, and the complainant was ordered to pay the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Declines Appeal on Refusal to Prosecute Lawyer for Alleged Fraud Due to Procedural Defects: However, on December 23, 2020, the Cantonal Public Prosecutor's Office for Special Tasks decided not to pursue the investigation. The complainant challenged this decision, but the Higher Court of the Canton of Bern dismissed the appeal on February 3, 2021, and also did not consider a recusal request. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint did not meet the legal requirements for reasons including insufficient engagement with the lower court's reasoning and inadequate evidence of criminal conduct. Hence, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal, and the complainant was ordered to pay the legal costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrug etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafverfolgung wegen Betrugs Verfahrensmangel Parteistellung der Staatsanwaltschaft unbefugte Rechtsausübung öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the decision not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the financial situation of the appellant into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_169/2021

Urteil vom 22. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 3. Februar 2021 (BK 21 6).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 23. Dezember 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eine vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung gegen einen Rechtsanwalt u.a. wegen Prozessbetrugs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ab. Auf ein Ausstandsgesuch trat es nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren (z.B. einem Exmissionsverfahren) äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Beschluss geführt hat.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

4. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten des Beanzeigten hindeuten würde. Die behaupteten Verstösse gegen die Beweisführung, die Beweisvergehen, die Rechtsgleichheit, die Verfahrensfairness und das rechtliche Gehör werden nicht substanziiert. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützte, gegen Bundesrecht verstossen könnte. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderungen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill