Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_169/2015 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Refusal to Investigate Defamation

Geschäftsnummer 6B_169/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a criminal complaint against an individual for defamation, alleging that the individual had stated she was addicted to drugs in relation to a separate dispute. However, the public prosecutor's office decided not to pursue the case. The complainant challenged this decision, but the appellate court upheld the prosecutor's decision not to initiate proceedings. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the investigation reopened, but did not provide sufficient grounds concerning her legal standing or potential civil claims arising from the decision. As a result, the Federal Tribunal found that it could not consider the appeal due to the complainant's lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Refusal to Investigate Defamation: However, the public prosecutor's office decided not to pursue the case. The complainant challenged this decision, but the appellate court upheld the prosecutor's decision not to initiate proceedings. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the investigation reopened, but did not provide sufficient grounds concerning her legal standing or potential civil claims arising from the decision. As a result, the Federal Tribunal found that it could not consider the appeal due to the complainant's lack of standing.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung) Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Strafanzeige Zivilrechtsstreitigkeit Genugtuung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to the appellant's lack of standing, applied under this procedural article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial circumstances when determining the amount of the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_169/2015

Urteil vom 23. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Februar 2014 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Ehrverletzung. Dieser habe im Zusammenhang mit einem anderen Streitfall zu Protokoll gegeben, sie sei drogensüchtig.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm die Untersuchung am 19. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Februar 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will sie, dass die Strafuntersuchung an die Hand genommen wird.

2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht zu ihrer Legitimation und insbesondere zur Frage der Zivilforderung nicht. Dass sie eine solche im kantonalen Verfahren gestellt hätte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem angefochtenem Beschluss nicht. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zum Urteil 6B_80/2015 vom 6. Februar 2015 ist ihren finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn