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6B_169/2014 KI-generiert

Appellant v. Prosecution regarding Timeliness of Objection to Penal Order Following Prolonged Absence

Geschäftsnummer 6B_169/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally convicted of trespassing and subject to a conditional fine and a financial penalty. Following the issuance of a penalty order, the individual did not receive it in a timely manner due to being abroad and subsequently filed an objection after the legal deadline. The district court ruled to dismiss the objection on account of its lateness, which was upheld by the higher court. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the higher court regarding the rejection of the late objection. The case raises issues of proper communication with legal authorities concerning absences and the responsibilities associated with receiving legal notifications.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Prosecution regarding Timeliness of Objection to Penal Order Following Prolonged Absence: Following the issuance of a penalty order, the individual did not receive it in a timely manner due to being abroad and subsequently filed an objection after the legal deadline. The district court ruled to dismiss the objection on account of its lateness, which was upheld by the higher court. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the higher court regarding the rejection of the late objection. The case raises issues of proper communication with legal authorities concerning absences and the responsibilities associated with receiving legal notifications.

Schlagwörter

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Hausfriedensbruch Nichteintreten auf Einsprache Strafverfolgung verspätete Einwendungen längere Abwesenheit Verfahrenspflicht Eröffnung des Entscheids Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_169/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hausfriedensbruch; Nichteintreten auf Einsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. Juni 2011 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Am 29./30 Juni 2011 wurde vergeblich versucht, den Strafbefehl zuzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 in seinen Besitz gelangt war, erhob sie am 10. Februar 2012 Einsprache. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg trat am 23. April 2012 auf die verspätete Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachen ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2013 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 19. Dezember 2013 sei aufzuheben.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit dem 30. Mai 2011 von dem gegen sie geführten Strafverfahren Kenntnis hatte und darauf hingewiesen worden war, dass sie sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss. Der Umstand, dass sie die Tat bestritt (Beschwerde Ziff. 1.1), ändert nichts daran, dass sie mit einer Zustellung rechnen musste.

Dass sie damit rechnete, ergibt sich denn auch daraus, dass sie einerseits der Kantonspolizei am 30. Mai 2011 mündlich mitteilte, sie werde sich Mitte Juni 2011 ins Ausland begeben und voraussichtlich wieder im November 2011 zurück sein. Mit Schreiben vom 13. Juni 2011 teilte sie überdies der Staatsanwaltschaft mit, dass sie bis Ende November 2011 im Ausland sei und sich anfangs Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft melden werde (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2.3.2.1).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 1.2) ist sie damit der Pflicht, die Behörden über Abwesenheiten rechtzeitig zu orientieren, nicht nachgekommen. Entscheidend ist dabei nicht ihre mündliche Information der Kantonspolizei, sondern die schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, denn bei der Kantonspolizei hatte sie am 30. Mai 2011 erfahren, dass sie von der Staatsanwaltschaft eingeschriebene Briefpost erhalten werde (KA act. 20). Folglich war sie verpflichtet, die Staatsanwaltschaft rechtzeitig über Abwesenheiten zu unterrichten. Dies hat sie unterlassen. Ihre Mitteilung vom 13. Juni 2011 ging erst am 22. Juni 2011 bei der Staatsanwaltschaft ein, zu einem Zeitpunkt also, an dem sie bereits abwesend war und nicht mehr darüber aufgeklärt werden konnte, dass sie bei einer derart langen Abwesenheit dafür besorgt sein muss, behördliche Sendungen zu erhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann man bei einem längeren Auslandsaufenthalt allfällig laufende Fristen nicht einfach durch einen Postrückbehaltungsauftrag verlängern (vgl. Entscheid S. 6 E. 2.3.2.2). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl Ende Juni 2011 versandte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn