Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_167/2011 KI-generiert

Threats, Obstruction of Duty, and Conviction Affirmation

Geschäftsnummer 6B_167/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple threats, obstructing police work, improper driving, and speeding, resulting in a monetary penalty and a suspended sentence. This conviction was upheld by the appellate court. The individual is contesting the appellate court's decision, primarily disputing the findings related to the threats made to a former partner, arguing against the interpretation of their relationship dynamics. The court also examined the charges of obstructing law enforcement officers, which were deemed valid based on the circumstances described. The individual's appeal was ultimately dismissed, and they were ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 180 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Threats, Obstruction of Duty, and Conviction Affirmation: This conviction was upheld by the appellate court. The individual is contesting the appellate court's decision, primarily disputing the findings related to the threats made to a former partner, arguing against the interpretation of their relationship dynamics. The court also examined the charges of obstructing law enforcement officers, which were deemed valid based on the circumstances described. The individual's appeal was ultimately dismissed, and they were ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Mehrfache Drohung, Diensterschwerung Polizeibeamte Drohung Verletzung der Verkehrsregeln Straftaten gegen die Amts- und Berufspflicht Hinderung einer Amtshandlung Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the amount of the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_167/2011

Urteil vom 24. März 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Drohung, Diensterschwerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,

vom 23. April 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X._______ wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 3. Juni 2008 der mehrfachen Drohung, der Diensterschwerung, des vorschriftswidrigen Motorfahrens sowie der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Entscheid des Strafgerichts mit Urteil vom 23. April 2010.

X._______ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer bemängelt zur Hauptsache seine Verurteilung wegen wiederholter Drohung zum Nachteil seiner früheren Freundin (Beschwerde S. 2 - 7). In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 8). Diese hat insbesondere mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, warum sie auf die Version der früheren Freundin und nicht auf die Bestreitungen des Beschwerdeführers abstellt. Was daran willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese enthält zur Hauptsache appellatorische Kritik, und solche ist, wie der Beschwerdeführer bereits aus dem Urteil 6B_1046/2010 vom 4. Januar 2011 weiss, vor Bundesgericht nicht zulässig. So bemängelt er zum Beispiel die Annahme der Vorinstanz, er habe seiner früheren Freundin nachgestellt, weil er das Ende der Beziehung nicht habe akzeptieren können (Beschwerde S. 4 mit Hinweis auf angefochtenen Entscheid S. 7). Aus den Umständen, dass die frühere Freundin im Verlauf der Beziehung abgetrieben haben und ebenfalls nicht in der Lage gewesen sein soll, sich konsequent vom Beschwerdeführer zu lösen, ergibt sich indessen nicht zwingend, dass die Annahme der Vorinstanz, er habe das Ende der Beziehung nicht akzeptieren können, willkürlich wäre. Wenn aber beide Beteiligte immer wieder den Kontakt zu einander gesucht haben, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, der sich generell nicht immer beherrschen kann (angefochtener Entscheid S. 8 oben; vgl. auch unten E. 3), seiner ehemaligen Freundin bei zwei Zusammentreffen einmal Schläge und das andere Mal androhte, alle Beteiligten zu erschiessen. Dass es sich dabei um Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3. Am Rande bemängelt der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Diensterschwerung (Beschwerde S. 7). Es kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 - 10). Die Tatsache, dass die betroffenen Polizisten nicht in der Lage waren, ihre Arbeit zu verrichten, solange sie das Gezeter des Beschwerdeführers anhören mussten, ist als Diensterschwerung einzustufen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seiner Darstellung zufolge nicht zum Verlassen des Postens aufgefordert wurde und angespannt war.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn