Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_166/2024 KI-generiert

Failure to File Statement of Appeal; Transfer of Time Limit Reinstatement Request

Geschäftsnummer 6B_166/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Keine Berufungserklärung eingereicht (Fahren ohne Berechtigung); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2024 (SB230613-O/U/bs).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 94 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to File Statement of Appeal; Transfer of Time Limit Reinstatement Request: Strafkammer, vom 15. Januar 2024 (SB230613-O/U/bs).

Schlagwörter

KI-generiert
Keine Berufungserklärung eingereicht (Fahren ohne Berechtigung) Nichteintreten Fahren ohne Berechtigung Verfahrensfristen Fristversäumnis Klageschrift Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_166/2024

Urteil vom 4. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (Fahren ohne Berechtigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2024 (SB230613-O/U/bs).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 15. Januar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer zwar Berufung angemeldet, nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung aber innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Damit befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und zu der sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 15. Januar 2024 verfassungsoder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Für ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO

ist das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig. In seiner Eingabe bittet der Beschwerdeführer um die Möglichkeit, Berufung einlegen zu können. Er macht geltend, aufgrund persönlicher Probleme krank gewesen zu sein und die Berufung (deswegen) nicht fristgerecht eingereicht zu haben. Insofern ist seine Eingabe inklusive Beilagen (u.a. Kopie SUVA Unfallschein) als Gesuch um Fristwiederherstellung zuständigkeitshalber an das Obergericht zu überweisen.

3.

Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill