Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_166/2014 KI-generiert

Sale of Cannabis Seeds Violates Narcotics Act

Geschäftsnummer 6B_166/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against an individual who operated a hemp shop that had previously been closed due to the sale of illegal drugs. After reopening, the shop was required to sell only legal hemp products, but between January 2008 and May 2009, it sold hemp seeds capable of producing cannabis plants with a THC content exceeding legal limits. The individual was subsequently convicted of a statutory violation related to drug laws and received a conditional prison sentence. During the appeal, the individual contested the conviction on various grounds, including the legitimacy of sales and the calculation of total revenue from those sales, while arguing that the legality of selling hemp seeds had not been clearly established until after the period in question.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG, Art. 19 Abs. 2 lit. c aBetmG, Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG, Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 21 StGB, Art. 105 BGG; Sale of Cannabis Seeds Violates Narcotics Act: After reopening, the shop was required to sell only legal hemp products, but between January 2008 and May 2009, it sold hemp seeds capable of producing cannabis plants with a THC content exceeding legal limits. The individual was subsequently convicted of a statutory violation related to drug laws and received a conditional prison sentence. During the appeal, the individual contested the conviction on various grounds, including the legitimacy of sales and the calculation of total revenue from those sales, while arguing that the legality of selling hemp seeds had not been clearly established until after the period in question.

Schlagwörter

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Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Willkür Betäubungsmittelgesetz Hanfanbau Strafzumessung wegen Drogenhandels Beschränkungen unterliegende Stoffe verbotene Eigenmacht Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG
94'500.-- ergebe, der nicht die Grenze eines "grossen Umsatzes" im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG erreiche.
Art. 19 Abs. 2 lit. c aBetmG
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c aBetmG nicht nur wegen "eines grossen Umsatzes", sondern auch aufgrund des erzielten Gewinns von rund Fr.
Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG
Der Beschwerdeführer rügt, Hanfsamen seien kein Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG, da sie kein THC enthielten und zum Betäubungsmittelkonsum ungeeignet seien.
Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG
Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gelten als verbotene Betäubungsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (vgl.
Art. 21 StGB
Art. 105 BGG
Art. 66 Abs. 1 Satz
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 65 Abs. 2 BGG
Used to consider the appellant's financial situation by imposing a reduced court fee.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to consider the appellant's financial situation by imposing a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SK 2023 481 (2024-10-09) · be
State v. [Defendant Name]: Cannabis Cultivation and Trafficking Conviction Upheld, Gang Enhancement Denied
«…bispflanzen mit mindestens einem solchen Gesamt-THC-Gehalt heranwachsen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3). Auf ihren eigenen THC-Gehalt kommt es nicht an (SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG Kommentar, K…»
SK 2018 207 (2020-02-10) · be
Confiscation and Destruction of Cannabis Seeds Exceeding Legal THC Limit
«…. Anhang 5 Verzeichnis d der BetmVV-EDI und Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2017 vom 17. Mai 2017 E. 2.2; 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3; BGE 126 IV 198 E. 1; 126 IV 60 E. 2a). Das Bundesgericht hielt ferner wiederholt fest, da…»
2019.12.23.sr.1 (2019-12-23) · bl
Drug Offenses and Illegal Residency Appeal: Conviction Upheld, Sentence Reduced
«…gerichtlichen Rechtsprechung fällt auch der Verkauf von Cannabissamen unter den Tatbestand von Art. 19 BetmG (vgl. BGer 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014). Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (vgl. S. 27 des angefochtenen Ur…»
ST.2016.149 (2018-04-23) · sg
Narcotics Act Conviction Reduced Based on THC Threshold and Processing Intent
«…Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mehr als 1 % heranwachsen können (BetmVV-EDI Anhang 1, vgl. dazu BGer 6B_166/2014 E. 3; vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 8 N 25; siehe auch BGE 130 IV 83 Regeste und E. 1.1 = Pra 2005 Nr.…»
ST.2016.149 (2018-04-23) · sg
Appeal Regarding Cannabis Cultivation and Possession Conviction
«…Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mehr als 1 % heranwachsen können (BetmVV-EDI Anhang 1, vgl. dazu BGer 6B_166/2014 E. 3; vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 8 N 25; siehe auch BGE 130 IV 83 Regeste und E. 1.1 = Pra 2005 Nr.…»
SK 2016 194 (2017-09-11) · be
Confiscation of Hemp Seeds Producing Illegal Narcotics
«…u würden auch ätherische Öle gehören, die einen THC-Gehalt von über 1.0% hätten (Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17.7.2014 E. 3; 6B_1175/2014 vom 24.7.2015 E. 1.3.1; pag. 301 f.). Im Urteil 1B_294/2012 vom 13.8.2012…»
6B_173/2017 (2017-05-17)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Importing Hemp Seeds Intended for High-THC Cultivation
«…THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gelten als verbotene Betäubungsmittel i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (Urteil 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3 mit Hinweis auf Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]).…»
SK 2016 173 (2016-12-28) · be
Swiss Appeals Court Upholds Narcotics Conviction Without Penalty for Cannabis Seed Importation
«…chtsprechung ein illegales Betäubungsmittel dar (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG und bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17.7.2014, 6B_1175/2014 vom 24.6.2015, 6B_644/2015 vom 20.7.2015; BGE 126 IV 198; BGE 130 IV 83). Es…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_166/2014

Urteil vom 17. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 21. November 2013.

Erwägungen:

1. Im Dezember 2007 eröffnete der Hanfladen A.________ in Bern neu, nachdem er am 7. August 2007 wegen wiederholten Verkaufs illegaler Betäubungsmittel geschlossen worden war. Um zu gewährleisten, dass nur noch legale Hanfprodukte verkauft würden, bestand die Auflage, dass der Laden durch einen nicht (einschlägig) vorbestraften Geschäftsführer geleitet wird. Unter der Geschäftsführung von X.________ wurden in der Zeit zwischen Januar 2008 und 4. Mai 2009 im Hanfladen abgepackte Hanfsamen verkauft, aus denen sich Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von bis zu 20 % kultivieren liessen.

Das Obergericht des Kantons Berns verurteilte X.________ am 21. November 2013 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen. Er rügt, die Berechnung des mit dem Hanfsamenverkauf erzielten Gesamtumsatzes beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz gehe von einem geschätzten Tagesumsatz von Fr. 250.-- an 405 Tagen aus. Der Hanfladen sei im Anklagezeitraum jedoch nur 378 Tage geöffnet gewesen, so dass sich ein Gesamtumsatz von Fr. 94'500.-- ergebe, der nicht die Grenze eines "grossen Umsatzes" im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG erreiche. Zudem sei bei der Berechnung des illegalen Umsatzes die gezahlte Mehrwertsteuer abzuziehen.

Der Einwand geht an der Sache vorbei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c aBetmG nicht nur wegen "eines grossen Umsatzes", sondern auch aufgrund des erzielten Gewinns von rund Fr. 50'000.-- bejaht. Dies ficht der Beschwerdeführer nicht an, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist (BGE 138 III E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Zudem verkennt er, dass die Vorinstanz den aus dem Samenverkauf erzielten Umsatz nicht aufgrund des von ihm selbst geschätzten Tagesumsatzes von Fr. 250.-- berechnet. Sie geht anhand des 2008 erzielten Jahresumsatzes - mit Ausnahme des umsatzschwachen Eröffnungsmonats - von einem durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr. 6'737.10 aus. Insgesamt ergibt sich für den Anklagezeitraum von Januar 2008 bis 4. Mai 2009 ein Total von insgesamt Fr. 101'686.40 (Fr. 630.-- für Januar 2008 + 15 x Fr. 6'737.10). Dass die Vorinstanz auf den Bruttoumsatz und nicht auf den Nettogewinn abstellt, ist nicht zu beanstanden.

3. Der Beschwerdeführer rügt, Hanfsamen seien kein Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG, da sie kein THC enthielten und zum Betäubungsmittelkonsum ungeeignet seien. Der Verkauf von Hanfsamen sei erst mit Inkrafttreten des revidierten Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 unter Strafe gestellt worden. Dieses erfasse im Gegensatz zum alten Betäubungsmittelgesetz nunmehr generell Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, und die Betäubungsmittelverordnung führe Cannabissamen explizit als verbotene Substanz auf.

Die Vorinstanz hält unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass Hanfsamen Bestandteil der Cannabispflanze sind und deren Inverkehrbringen zur Betäubungsmittelgewinnung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG verboten ist. Das Verbot wäre lückenhaft, wenn das Inverkehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen nicht erfasst würde (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1; 60 E. 2a; Urteil 6S.189/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2b mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass, auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen und eine mit der aktuellen Gesetzeslage in Widerspruch stehende Praxisänderung herbeizuführen. Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gelten als verbotene Betäubungsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (vgl. Anhang 1 S. 5 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]).

4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 21 StGB rügt und vorbringt, er habe den Hanfladen in enger Zusammenarbeit mit Herrn B.________ von der Kantonspolizei Bern eröffnet und sei davon ausgegangen, der Verkauf von Hanfsamen sei erlaubt gewesen, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab ( Art. 105 BGG ), ohne darzulegen, inwieweit diese willkürlich sein sollten.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held