Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_165/2021 KI-generiert

Refusal to Investigate Alleged Microwave Torture and Mind Control

Geschäftsnummer 6B_165/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging the decisions of the Regional Public Prosecutor's Office Berner Jura-Seeland and the High Court of the Canton of Bern. The appellant accused individuals of "computer and TV sabotage, data alteration, and electromagnetic radiation torture from a distance (microwave crimes)" and sought a criminal investigation. The prosecutor’s office decided not to pursue the investigation, and this decision was upheld by the High Court, which also denied the appellant's request for legal aid. The appellant claimed further allegations of "microwave torture" and "mind control" against supposed perpetrators stationed in an "illegal torture apartment." However, the Federal Tribunal found the appellant's arguments insufficiently substantiated, failing to adequately challenge the legality or constitutionality of the prior court's decision. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Investigate Alleged Microwave Torture and Mind Control: The appellant accused individuals of "computer and TV sabotage, data alteration, and electromagnetic radiation torture from a distance (microwave crimes)" and sought a criminal investigation. The prosecutor’s office decided not to pursue the investigation, and this decision was upheld by the High Court, which also denied the appellant's request for legal aid. The appellant claimed further allegations of "microwave torture" and "mind control" against supposed perpetrators stationed in an "illegal torture apartment." However, the Federal Tribunal found the appellant's arguments insufficiently substantiated, failing to adequately challenge the legality or constitutionality of the prior court's decision. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Computer- und TV-Sabotage usw.) Nichteintreten Strafuntersuchung Folterverbot Beweislosigkeit Cyber-Verbrechen Subjektives Recht Sabotage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because of insufficient substantiation, as stipulated in this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_165/2021

Urteil vom 22. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Computer- und TV-Sabotage usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 6. Januar 2021 (BK 20 556).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 22. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine vom Beschwerdeführer wegen "Computer- und TV-Sabotage, Datenveränderung, elektromagnetischer Strahlenwaffenfolter aus der Distanz (Mikrowellen-Verbrechen) " angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Januar 2021 ab. Es wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer wirft den von ihm beschuldigten "Scharfschützen (Elite) " auch vor Bundesgericht nicht nur "schwere Mikrowellen-Folter (weisse Folter) ", sondern auch "Mindcontrol (Gedankenlesen) " vor. Die "Folterknechte/Sadisten" seien illegal in einer Folterwohnung stationiert. Er beantragt, der Mikrowellenbeschuss aus der Folterwohnung sei einzustellen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, lässt sich seinen Ausführungen nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten der von ihm Beschuldigten hinweisen würde. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung seiner Beweisanträge und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin Arquint Hill