Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_162/2020 KI-generiert

Claimant Lacks Standing and Fails to Admissibly Challenge Non-Prosecution Decision.

Geschäftsnummer 6B_162/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal addressed a complaint by an individual who previously filed a criminal complaint related to alleged acts of judicial misconduct by a district court president during a civil proceeding. The cantonal attorney general had decided not to pursue the criminal complaint, citing a lack of grounds for proceeding, and this decision was upheld by the Aargau cantonal court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, asserting a breach of legal rights. However, the Tribunal noted the complainant did not adequately demonstrate standing as a private plaintiff, as his claims did not meet the legal requirements for such status, nor did they present sufficient evidence of rights violations. Consequently, the Tribunal determined the complainant lacked the necessary standing to pursue the appeal, leading to the non-admission of the complaint and the imposition of legal costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Lacks Standing and Fails to Admissibly Challenge Non-Prosecution Decision: The cantonal attorney general had decided not to pursue the criminal complaint, citing a lack of grounds for proceeding, and this decision was upheld by the Aargau cantonal court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, asserting a breach of legal rights. However, the Tribunal noted the complainant did not adequately demonstrate standing as a private plaintiff, as his claims did not meet the legal requirements for such status, nor did they present sufficient evidence of rights violations. Consequently, the Tribunal determined the complainant lacked the necessary standing to pursue the appeal, leading to the non-admission of the complaint and the imposition of legal costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichteintreten fehlende Legitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Prozessleitung Beschluss, keine Einwände zu erheben ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Akzessorietät der Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_162/2020

Urteil vom 26. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Beihilfe zur Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2020 (SBK.2019.232).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 11. September 2019, eine vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren erhobene Strafanzeige gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kann der Beschwerdeführer keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten Gerichtspräsidenten einzig nach dem kantonalen Haftungsgesetz beurteilen (vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar ruft er mehrere Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5, 7, 9 sowie 29 BV) an und rügt sein Grundrecht der Menschenwürde als verletzt. Seine Vorbringen beziehen sich indessen auf das Verhalten/Vorgehen des beschuldigten Gerichtspräsidenten im fraglichen Zivilverfahren und zielen auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme, d.h. auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist. Abgesehen davon genügten seine Vorbringen den erhöhten Begründungsanforderungen ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt"; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 ; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen) nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill