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6B_162/2014 KI-generiert

Claimant Barred from Appeal Due to Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 6B_162/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Januar 2014. Da der Beschwerdeführer eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Juli 2013 zwar am 12. August 2013 fristgerecht angemeldet, dann aber entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht mehr erklärt hatte, trat das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Januar 2014 auf das Rechtsmittel nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Barred from Appeal Due to Procedural Non-Compliance: Kammer, vom 14. Januar 2014. Da der Beschwerdeführer eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Juli 2013 zwar am 12. August 2013 fristgerecht angemeldet, dann aber entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht mehr erklärt hatte, trat das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Januar 2014 auf das Rechtsmittel nicht ein.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Berufungserklärung Verletzung von Verfahrensvorschriften Verletzung der Verkehrsregeln Beschwerdelegitimation stichhaltige Gründe Durchsetzungshaft prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal applied this article to dismiss the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_162/2014

Urteil vom 6. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau* ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Berufungserklärung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Januar 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerdeführer eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Juli 2013 zwar am 12. August 2013 fristgerecht angemeldet, dann aber entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht mehr erklärt hatte, trat das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Januar 2014 auf das Rechtsmittel nicht ein.

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, aus der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts Lenzburg gehe nicht mit für einen deutschen Juristen hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es nicht genüge, einmal seinen Berufungswillen zu bekunden.

Die Rüge ist unbegründet. In der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts steht mit aller Deutlichkeit, gegen das Urteil könne innert zehn Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Bezirksgericht Lenzburg schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden, wobei eine Begründung nicht erforderlich sei. In der Folge stelle das Bezirksgericht den Parteien das begründete Urteil zu und leite die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet habe, müsse innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht die Berufung schriftlich und mit einer Begründung versehen erklären. Die Rüge, diese Belehrung sei missverständlich, ist - insbesondere bei einem Juristen - nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn