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6B_162/2012 KI-generiert

Taxi Driver Fine Upheld for Stopping in Prohibited Zone to Discharge Passengers

Geschäftsnummer 6B_162/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxi driver was penalized for violating traffic regulations by stopping in a designated no-parking zone to let passengers exit the vehicle. The driver received a fine and a one-day alternative imprisonment sentence. The legal dispute stemmed from the driver's argument that he was obliged to drop off passengers at their destination, but the court ruled that the traffic regulations take precedence, asserting that stopping in a prohibited area is not justified, even in the context of passenger service. The driver's appeal against the initial ruling was ultimately dismissed by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; Taxi Driver Fine Upheld for Stopping in Prohibited Zone to Discharge Passengers: The driver received a fine and a one-day alternative imprisonment sentence. The legal dispute stemmed from the driver's argument that he was obliged to drop off passengers at their destination, but the court ruled that the traffic regulations take precedence, asserting that stopping in a prohibited area is not justified, even in the context of passenger service. The driver's appeal against the initial ruling was ultimately dismissed by the court.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Ordnungsbusse Taxibewilligung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Fahren trotz Führerausweisentzugs Erfüllung der Obligation bedingte Geldstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_162/2012

Urteil vom 3. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Januar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Weil der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2009, um 4.50 Uhr, mit seinem Taxi am Bleicherweg 5 in Zürich im signalisierten Halteverbot gehalten hatte, um Fahrgäste aussteigen zu lassen, wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 110.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestraft. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-6 E. III mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2011 S. 3 E. III). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich sind, an der Sache vorbeigehen oder den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen sind sie unbegründet. Davon, dass das Halten, um Taxipassagiere aussteigen zu lassen, kein freiwilliges Halten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SSV wäre, kann nicht die Rede sein. Aus der Verpflichtung des Taxichauffeurs, seine Fahrgäste ans Ziel zu bringen, folgt nicht, dass er sie ausgerechnet bei einem signalisierten Halteverbot aus dem Auto steigen lassen muss. Das Halteverbot geht der erwähnten Verpflichtung des Chauffeurs vor. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn