Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_162/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Downloading as Production of Child Pornography

Geschäftsnummer 6B_162/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by a regional court of multiple counts of producing pornography by downloading child pornography from the internet. The individual received a conditional sentence, which included a monetary penalty and the confiscation of a personal computer and CDs containing illicit material. Following the conviction, the individual appealed to the federal court seeking acquittal or a reduction in the penalties, as well as the return of the seized computer and a shift in the costs of the appeal process. The appeal was primarily focused on challenging the validity of the charges and the severity of the sanctions imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Downloading as Production of Child Pornography: The individual received a conditional sentence, which included a monetary penalty and the confiscation of a personal computer and CDs containing illicit material. Following the conviction, the individual appealed to the federal court seeking acquittal or a reduction in the penalties, as well as the return of the seized computer and a shift in the costs of the appeal process. The appeal was primarily focused on challenging the validity of the charges and the severity of the sanctions imposed.

Schlagwörter

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Kinderpornografie Ausstandsbegehren strafrechtliche Einziehung Strafzumessung Auslegung des Rechts Ausnahme vom Urheberrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the reasoning regarding the review of factual findings (arbitrariness).

Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal in summary procedure.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to dismiss the request for recusation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the admissibility of the appeal grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that the court costs be borne by the appellant.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of the confiscation order.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of factual findings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_162/2010

Urteil vom 16. März 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin

Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Herstellung von Pornographie durch Herunterladen kinderpornographischer Filme aus dem Internet,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. November 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 17. November 2009 im Berufungsverfahren der mehrfachen Herstellung von Pornographie durch Herunterladen kinderpornographischer Filme aus dem Internet schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen. Die durch die erste Instanz verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich des Personalcomputers und zweier CD-Rom, wurde bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden je zur Hälfte X.________ und dem Staat auferlegt.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch bzw. eine Reduktion der Strafe. Der beschlagnahmte Personalcomputer sei ihm zurückzugeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien von der Staatsanwaltschaft allein zu übernehmen.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, es hätten die Bundesrichter in den Ausstand zu treten, die sich im Verfahren 6B_289/2009 dafür ausgesprochen haben, dass Download weiterhin Herstellen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet indessen keinen Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Dies gilt auch, wenn der abgelehnte Bundesrichter im früheren Verfahren eine andere Ansicht als der Beschwerdeführer vertreten hat. Das Ausstandsbegehren ist abzuweisen.

3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann in Bezug auf den Schuldpunkt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 7). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt bemängelt, legt er nicht dar, dass die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Zu der in der Beschwerde erwähnten Kritik von Professor Niggli am Vorwurf des Herstellens von Pornographie hat sich das Bundesgericht kürzlich im Urteil 6B_289/2009 vom 16. September 2009 geäussert. Darauf ist heute nicht zurückzukommen. Die Ausführungen der Beschwerde unter Ziff. 1 (Herstellung von Pornographie. Eine Historie) genügen im Übrigen ohnehin kaum den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Der Schuldspruch ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Auch in Bezug auf den Strafpunkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 18 - 20). Was der Beschwerdeführer unter Ziff. 2 (Verhältnismässigkeit der Strafe) vorbringt, ist nicht geeignet dazulegen, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung das ihr zustehende weiter Ermessen missbraucht oder überschritten hätte.

5. In Bezug auf die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (vgl. angefochtenen Entscheid S. 20/21) vermögen die in der Beschwerde verstreuten Hinweise nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Anzumerken ist, dass sich der Untersuchungsrichter nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers bereit erklärte, den Inhalt zweier Verzeichnisse kopieren zu lassen (Beschwerde S. 1 unten). Den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren darauf wartet (a.a.O.), kann im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um das Strafurteil geht, nicht gerügt werden.

6. In Bezug auf die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 21). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3).

7. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn