Dismissal of Appeal for Failure to Submit Challenged Decision (Constructive Service Upheld)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision by the Appellationsgericht of Basel-Stadt concerning allegations of unfaithful management. The appellant did not submit the required decision from the lower court to the higher court within the specified timeframe and failed to collect a postal notification about this requirement. As a result, the Federal Tribunal determined that the appeal would not be considered, and the appellant is to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Submit Challenged Decision (Constructive Service Upheld): The appellant did not submit the required decision from the lower court to the higher court within the specified timeframe and failed to collect a postal notification about this requirement. As a result, the Federal Tribunal determined that the appeal would not be considered, and the appellant is to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by refusal to enter upon the merits due to non-compliance with procedural requirements.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_162/2009/sst
Urteil vom 5. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist einer Beschwerde der angefochtene Entscheid beizulegen. Weil der Beschwerdeführer dies unterlassen hatte, wurde ihm am 16. Februar 2009 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 26. Februar 2009 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren indes nicht erst als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich im Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird einem abwesenden Empfänger einer eingeschriebenen Sendung eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt, und holt der Empfänger die Sendung nicht innert Abholfrist auf der Post ab, wird fingiert, dass die Sendung am letzten Tag der Frist zugestellt wurde, wovon vorliegend auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer folglich nicht reagiert hat und der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, nicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill