Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_160/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Discontinuation of Property Damage Investigation Regarding Shrub Destruction

Geschäftsnummer 6B_160/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On February 23, 2017, an individual (A.________) filed a criminal complaint against several parties (B.________, D.________, and E.________) for property damage, alleging they were responsible for the destruction of a plant (Osmanthus heterophyllus) on his property during the construction of a garden retaining wall between November 20 and December 9, 2016. A.________ also accused D.________ and E.________ of commissioning a fence that was improperly placed onto his property, contrary to previous agreements. The district prosecutor decided on November 14, 2019, not to pursue an investigation against B.________ and terminated proceedings against D.________ and E.________ regarding the property damage. A.________ appealed, but the Zurich High Court upheld the prosecutor's decisions. Further appealing to the Swiss Federal Tribunal, A.________ sought to have the investigation reopened, but faced scrutiny over whether the case affected his civil claims sufficiently to warrant his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Federal Supreme Court Upholds Discontinuation of Property Damage Investigation Regarding Shrub Destruction: A.________ also accused D.________ and E.________ of commissioning a fence that was improperly placed onto his property, contrary to previous agreements. The district prosecutor decided on November 14, 2019, not to pursue an investigation against B.________ and terminated proceedings against D.________ and E.________ regarding the property damage. A.________ appealed, but the Zurich High Court upheld the prosecutor's decisions. Further appealing to the Swiss Federal Tribunal, A.________ sought to have the investigation reopened, but faced scrutiny over whether the case affected his civil claims sufficiently to warrant his appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme bzw. Einstellung (Sachbeschädigung) Sachbeschädigung Einstellung des Verfahrens Grundsatz in dubio pro duriore Abschiebung Beschwerdelegitimation Eigentumsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Art. 118 Abs. 1 StPO
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ).
Art. 115 Abs. 1 StPO
Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E.
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Art. 324 Abs. 1 StPO
Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ).
Art. 319 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit.
Art. 5 Abs. 1 BV
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_160/2021

Urteil vom 11. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Tönz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme bzw. Einstellung (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2020 (UE190381-O/U).

Sachverhalt:

A. A.________ erstattete am 23. Februar 2017 Strafanzeige gegen B.________, D.________, sowie E.________ wegen Sachbeschädigung. Er warf ihnen zusammengefasst vor, im Zusammenhang mit der Erstellung einer Gartenstützmauer in der Zeit zwischen dem 20. November 2016 und dem 9. Dezember 2016 auf dem Grundstück von E.________ für die Zerstörung des auf seinem Grundstück befindlichen Osmanthus heterophyllus verantwortlich zu sein. Darüber hinaus beschuldigte er D.________ und E.________ in einer weiteren Strafanzeige vom 13. März 2017, im Zuge der Errichtung der Gartenmauer den Auftrag gegeben zu haben, auf der neu errichteten Mauer einen Zaun zu erstellen, der entgegen der Vereinbarung über die Grenze auf sein Grundstück verlegt und dessen Abschlusszaunpfahl in einem Granitstein auf seinem Grundstück angebracht worden sei. Daneben warf A.________ C.________, D.________ und E.________ verschiedene weitere, vorliegend aber nicht interessierende Delikte vor.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm mit Verfügung vom 14. November 2019 eine Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an die Hand. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen D.________ und E.________ betreffend Sachbeschädigung ein.

B. A.________ führte Beschwerde gegen die genannten Verfügungen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 wies das Obergericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember 2020 sei teilweise aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Sachbeschädigung an die Hand zu nehmen. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ betreffend Sachbeschädigung fortzuführen und Anklage zu erheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im genannten Sinne gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_608/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durch das Bundesgericht erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_608/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Legitimation geltend, er habe sich als Privatkläger konstituiert. Die Beschwerdegegner 2, 4 und 5 seien für die Zerstörung des sich auf seinem Grundstück befindlichen Osmanthus verantwortlich. Weiter hätten die Beschwerdegegner 4 und 5 im Zuge der Errichtung der Gartenmauer den Auftrag gegeben, auf der neu errichteten Mauer einen Zaun zu erstellen, der entgegen seinem Willen über die Grenze auf sein Grundstück verlegt und dessen Abschusszaunpfahl in einem Granitstein auf seinem Grundstück verankert worden sei. Aufgrund der Sachbeschädigung verlange er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'500.-- bis Fr. 4'000.--. Der Anspruch setze sich zusammen aus dem Wert des Osmanthus und den Kosten für die Entfernung des Granitquaders und des einbetonierten Pfahls.

1.3. Betreffend den beschädigten Osmanthus ist hinreichend dargelegt, woraus dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden sein könnte. Bezüglich dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer somit zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert.

Anders sieht es hinsichtlich des angeblich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befestigten Zauns aus. Die Eigentumsverhältnisse an der Mauer und am fraglichen Granitstein bleiben unklar und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern der in der von der Beschwerdegegnerin 5 errichteten Mauer verankerte Pfosten sein Eigentum unmittelbar beeinträchtigen sollte. Soweit die Beschwerde den beanzeigten Sachverhalt bezüglich der Errichtung des Zauns betrifft, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Strafverfahrens. Er macht zusammengefasst geltend, der Beschwerdegegner 2 habe den Osmanthus zu einem Zeitpunkt zerstört, als er bereits gewusst habe, dass der Beschwerdeführer mit der Entsorgung des Baums nicht (mehr) einverstanden gewesen sei. Die Zerstörung sei damit absichtlich erfolgt. Zudem müsse als erstellt gelten, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 den Beschwerdegegner 2 angewiesen hätten, den Osmanthus zu zerstören. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beteiligten falsch bzw. einseitig gewürdigt und habe es unterlassen, verschiedene wichtige Zeugen einzuvernehmen. Es liege damit kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Das Verfahren habe deshalb nicht eingestellt bzw. mit einer Nichtanhandnahme beendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer rügt den Grundsatz "in dubio pro duriore" als verletzt.

2.2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).

Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung - oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft ( BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 144 IV 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei damit einverstanden gewesen, dass die Lastwagen im Rahmen des Bauprojekts den seeseitigen Spickel seines Gartens überqueren würden. Auch sei klar gewesen, dass dadurch einige Büsche zerstört würden. Er habe der Beschwerdegegnerin 5 jedoch eingeschärft, dass der auf einer Kuppe stehende Osmanthus von den vorbeifahrenden Lastwagen nicht beschädigt werden dürfe. In der Folge sei der Osmanthus aber entgegen seinem Willen ausgegraben worden. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 ihm damit absichtlich hätten etwas zu Leide tun wollen.

Dem Beschwerdeführer könne, so die Vorinstanz, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegner 2, 4 und 5 hätten übereinstimmend ausgesagt, im Zuge der Bauarbeiten sei klar geworden, dass der Osmanthus besser auch entfernt werden müsse, wobei sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt habe, diesen zu entsorgen oder zumindest auszuheben. An wen sich die Einwilligung genau gerichtet habe, sei nicht eindeutig erstellt. Dies sei letztlich nicht entscheidend, da die Beschwerdegegner 2, 4 und 5 übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer in ihrer aller Anwesenheit seine Einwilligung erteilt habe.

Ihre Aussagen seien deckungsgleich. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt habe. Es sei offenbar erst im Laufe der Bauarbeiten klar geworden, dass auch der Osmanthus den Baufahrzeugen im Wege stehe. Auf den Fotografien sei zu sehen, dass der Osmanthus tatsächlich einen direkten Zugang zur Mauer bzw. zum Bereich, der aufgefüllt werden musste, behindert habe. Auf den Aufnahmen sei auch der Fortschritt der Bauarbeiten zu sehen, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch am Donnerstag, 24.

November 2016, zwischen 8.51 und 9.20 Uhr, Fotos gemacht und die Situation vor Ort mitbekommen habe. Darauf sei zu sehen, wie der Beschwerdegegner 2 mit dem Bagger unmittelbar östlich bzw. südöstlich des Osmanthus Pflanzen entfernt habe. Es steche sogleich ins Auge, dass die Entfernung des Osmanthus zum Thema werden würde. Es sei unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers höchst unglaubhaft, dass die Entfernung des Osmanthus ihm gegenüber nicht angesprochen worden sein soll. Die Beschwerdegegner 2, 4 und 5 hätten dies entsprechend so ausgesagt.

Der von den Beschwerdegegnern 4 und 5 unabhängige Beschwerdegegner 2 habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er sei bei der betreffenden Diskussion dabei gewesen und die Parteien hätten sich geeinigt, dass die Sträucher ausgegraben werden könnten. Gestützt darauf hält die Vorinstsanz fest, selbst wenn der Beschwerdeführer zu Beginn der Bauarbeiten darauf hingewiesen haben sollte, dass der Osmanthus erhalten bleiben solle, schliesse dies eine spätere Zustimmung nicht aus. Die Vorinstanz begründet weiter, weshalb auch ein Missverständnis vorgelegen haben könnte.

Zudem führt sie aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer umgehend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt hätte, wenn die Entfernung des Osmanthus gemäss seiner Ansicht unrechtmässig gewesen wäre. Erstelltermassen habe er aber die Wiederherstellung vom Beschwerdegegner 2 nicht umgehend verlangt. Auch habe er in der Strafanzeige verwirrenderweise selbst ausgeführt, der Beschwerdegegner 2 habe den Osmanthus am Freitag noch übler zugerichtet, bevor er von ihm erfahren habe, dass er nie die Absicht gehabt habe, den Baum zu opfern.

Die Vorinstanz befasst sich anschliessend mit den verschiedenen Einwänden des Beschwerdeführers. Sie gelangt zur Auffassung, dass weder vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 2 noch eine Anstiftung durch die Beschwerdegegner 4 und 5 dazu erstellt werden könne. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen nichts ändern.

2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren darauf, darzulegen, welche Aussagen die seiner Ansicht nach noch einzuvernehmenden Personen machen würden und wie diese Aussagen sowie die übrigen Beweise zu würdigen wären. Derartige Ausführungen sind grundsätzlich nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist.

Über weite Strecken wiederholt der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. So macht er wiederum g eltend, der Beschwerdegegner 2 habe zum Zeitpunkt, als er den Osmanthus zerstört habe, bereits gewusst, dass dieser erhalten werden sollte. Dies ergebe sich aus der Einvernahme des Beschwerdegegners 2, der ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei "am darauf folgenden Morgen" zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er den Osmanthus wieder verpflanzt haben möchte. Aus der vom Beschwerdeführer genannten Aktenstelle ergibt sich aber, dass der Beschwerdegegner 2 explizit angab, nicht mehr zu wissen, was sich an welchem Tag bzw. Datum ereignet habe. Der Beschwerdeführer kann daher aus der genannten Protokollstelle nichts für sich ableiten. Ausserdem führte er in der Strafanzeige selbst aus, der Beschwerdegegner 2 habe den Osmanthus am Freitag noch übler zugerichtet,

bevor er von ihm erfahren habe, dass er nie die Absicht gehabt habe, den Baum zu opfern. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, F.________ habe gesehen, wie der Beschwerdegegner 2 den Osmanthus am Freitag zwischen 11.00 und 15.00 Uhr zerstört habe. Die Vorinstanz führt aber unter Verweis auf mehrere Aktenstellen aus, F.________ habe nicht sagen können, ob der Beschwerdegegner 2 den Osmanthus oder einen anderen "strauchartigen Baum" beschädigt habe. Inwiefern eine erneute Befragung von F.________ neue Erkenntnisse zutage fördern könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Foto verweist, das beweisen soll, dass der Osmanthus am Freitagmittag noch unbeschädigt gewesen sei, unterlässt er es, ein entsprechendes Aktenstück zu bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu untermauern geeignet wäre. Somit kann auf den Einwand nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Missverständnis aus. Es werde überhaupt nicht begründet, was die Ursache für den angeblichen Meinungsumschwung gewesen sein soll. Auch diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Beweggründe für den Meinungsumschwung des Beschwerdeführers sind vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise darlegt, welche Umstände darauf hindeuten, dass ein Missverständnis oder ein Meinungsumschwung vorgelegen haben könnte. Es kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, es stehe nicht fest, gegenüber wem der Beschwerdeführer die angebliche Einwilligung zur Entfernung des Osmanthus gegeben habe. Auch auf dieses Argument geht die Vorinstanz ein. Sie hält fest, dass die Aussagen der Beschwerdegegner in diesem Punkt zwar nicht ganz klar seien. Die fraglichen Diskrepanzen löst sie aber, wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3 hiervor), mit sachlichen Erklärungen schlüssig auf. Dass die Beschwerdegegner 4 und 5 den Beschwerdegegner 2 zur Sachbeschädigung angestiftet haben, verneint die Vorinstanz sodann ebenfalls mit einer ausführlichen Begründung, welcher der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Beweiswürdigung gegenüberstellt. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro duriore" als verletzt, indem er ausführt, die Vorinstanz hätte die Staatsanwaltschaft anweisen müssen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, wenn sie annehme, es stehe alles andere als fest, dass der Beschwerdegegner 2 den Osmanthus im Wissen darum beschädigt habe, dass der Beschwerdeführer ihn habe behalten wollen. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz bringt in der genannten Entscheidpassage nicht zum Ausdruck, dass sie an der Straflosigkeit der beanzeigten Personen zweifelt. Vielmehr bestehen ihrer Ansicht nach gestützt auf die umfangreichen Akten erhebliche Zweifel daran, dass sich ein Tatverdacht erhärten liesse. Mit anderen Worten erscheint eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Abgesehen davon nimmt die Vorinstanz eine sehr ausführliche und sorgfältige Würdigung der Aussagen sowie der übrigen Beweismittel vor und geht dabei auf sämtliche Eventualitäten und Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Die Vorinstanz durfte gestützt darauf ohne Weiteres zum Schluss gelangen, es lasse sich weder vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 2 noch eine Anstiftung durch die Beschwerdegegner 4 und 5 erstellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist ihre Erwägung, dass daran auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnahmen nichts ändern würden. Die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung verletzen damit kein Bundesrecht.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär