Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_160/2011 KI-generiert

Late appeal against refusal to validate opposition to traffic fine; postal delivery receipt prevails over post hoc witness affidavit.

Geschäftsnummer 6B_160/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal to the extent it was admissible, upholding the lower court's decisions and leaving the original fine for a minor traffic violation in force. The defendant had challenged the validity of service of a penal order and subsequent procedural deadlines, but the Court found that the postal delivery receipt showed the decision was received on 2 October 2010, making the appeal against the inadmissibility ruling untimely. Under Article 95 of the Federal Supreme Court Act, where a decision rests on multiple independent grounds, each must violate the law for the appeal to succeed; because the primary ground was valid, the Court declined to consider the defendant's arguments on the alternative grounds and ordered the defendant to pay court costs of 2,000 francs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Late appeal against refusal to validate opposition to traffic fine; postal delivery receipt prevails over post hoc witness affidavit: The defendant had challenged the validity of service of a penal order and subsequent procedural deadlines, but the Court found that the postal delivery receipt showed the decision was received on 2 October 2010, making the appeal against the inadmissibility ruling untimely. Under Article 95 of the Federal Supreme Court Act, where a decision rests on multiple independent grounds, each must violate the law for the appeal to succeed; because the primary ground was valid, the Court declined to consider the defendant's arguments on the alternative grounds and ordered the defendant to pay court costs of 2,000 francs.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln einfache Verkehrsregelverletzung Festsetzung der Busse Dauer der Zuwiderhandlung Drittansprache Verkehrsunfallschadensersatz Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 BGG

Used as the standard of review to assess whether the lower court's decision violated federal law; the Court found no violation in the primary ground, leading to dismissal.

Art. 66 al. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs of 2,000 francs on the defendant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_160/2011

Urteil vom 4. April 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Klohe,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Januar 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 9. März 2010 durch das Bezirksstatthalteramt Sissach wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 500.-- gebüsst. Der Strafbefehl wurde am 24. März 2010 an der Adresse der Beschwerdeführerin von einer dort angemeldeten Drittperson angenommen.

Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 13. April 2010 per FAX Einsprache. Sie brachte unter anderem vor, das Dokument sei ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden.

Mit Beschluss des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. September 2010 wurde auf die Einsprache wegen verspäteter Eingabe nicht eingetreten.

Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2010. Sie stellte den Antrag, auf ihre Einsprache gegen den Strafbefehl sei einzutreten.

Mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 wies das Strafgerichtspräsidium die Appellation als ungültig zurück mit der Begründung, die Appellationsfrist sei am 12. Oktober 2010 abgelaufen.

Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2010 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter und beantragte, die Appellation gegen den Beschluss vom 21. September 2010 sei gültig zu erklären.

Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Gültigerklärung der Appellation mit Beschluss vom 18. Januar 2011 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 18. Januar 2011 und der Strafbefehl vom 9. März 2010 seien aufzuheben, und sie sei freizusprechen.

2. Der angefochtene Beschluss besteht aus einer Haupt- und zwei Eventualbegründungen. Zum einen erörtert die Vorinstanz, aus welchen Gründen das Strafgerichtspräsidium die Appellation zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2). Zum anderen stellt sie fest, dass eine rechtzeitige Appellation hätte abgewiesen werden müssen, weil auch die Einsprache gegen den Strafbefehl weder form- noch fristgerecht erfolgt sei (angefochtener Entscheid S. 3/4 E. 3). Und schliesslich äussert sie sich zur materiellen Seite der Angelegenheit (angefochtener Entscheid S. 4).

In Bezug auf die verspätete Appellation geht die Vorinstanz davon aus, gemäss Zustellbescheinigung, die von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet und von der Poststelle abgestempelt worden sei, habe die Zustellung des Beschlusses vom 21. September 2010 am 2. Oktober 2010 stattgefunden (angefochtener Entscheid S. 3). Dies ist aus den Akten denn auch so ersichtlich, und die Post hat es in einem Track&Trace-Auszug bestätigt. Die Beschwerdeführerin will den Entscheid demgegenüber erst am 5. Oktober 2010 erhalten haben (Beschwerde S. 4). Als Beweis bringt sie die eidesstattliche Erklärung einer Bekannten vom 3. März 2011 bei. Angesichts der eindeutigen Zustellbescheinigung der Post, die die Unterschrift und eine Datumsangabe der Beschwerdeführerin sowie einen offiziellen Datumsstempel der Post trägt, muss sich die Bekannte indessen mehrere Monate nach dem Ereignis über das genaue Datum getäuscht haben. Der auf dem Couvert des Strafgerichts angebrachte Stempel "-5.10.2010", auf den die Beschwerdeführerin zusätzlich verweist, besagt von vornherein nichts, da nicht ersichtlich ist, wer ihn angebracht hat. Gesamthaft gesehen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Annahme der Vorinstanz, sie habe den Entscheid vom 21. September 2010 am 2. Oktober 2010 in Empfang genommen, unrichtig sein könnte. Dann aber war die Appellation unbestrittenermassen verspätet.

Wenn ein angefochtener Entscheid auf einer Haupt- und zusätzlichen Eventualbegründungen beruht, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreites besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde alle Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen ( BGE 133 IV 119 E. 6). Nachdem die Hauptbegründung das Recht nicht verletzt, ist auf die Ausführungen der Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Eventualbegründungen betreffen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn