Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_160/2010 KI-generiert

Detention Pending Therapeutic Treatment for High-Risk Recidivist Upheld

Geschäftsnummer 6B_160/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of intentional homicide and negligent bodily harm nearly a decade prior, with a sentence that included imprisonment and a subsequent ban from the country. After serving most of the sentence, the individual applied for conditional release, which was denied. Subsequently, the authorities proposed a post-sentence therapeutic measure, leading to the imposition of a security detention to ensure the individual's compliance and risk management related to potential future offenses. The individual challenged the legality of the security detention as the primary concern was the transformation of their previous treatment into a mandatory in-patient setting due to concerns about repeat offenses, while the courts upheld the decision based on the legal framework for such cases and the assessed risk of reoffending.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 65 Abs. 1 StGB, Art. 63b StGB, Art. 65 StGB, Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK; Detention Pending Therapeutic Treatment for High-Risk Recidivist Upheld: After serving most of the sentence, the individual applied for conditional release, which was denied. Subsequently, the authorities proposed a post-sentence therapeutic measure, leading to the imposition of a security detention to ensure the individual's compliance and risk management related to potential future offenses. The individual challenged the legality of the security detention as the primary concern was the transformation of their previous treatment into a mandatory in-patient setting due to concerns about repeat offenses, while the courts upheld the decision based on the legal framework for such cases and the assessed risk of reoffending.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Haftstrafe ambulante Behandlung stationäre therapeutische Massnahme Körperverletzung Strafprozessordnung Rückfall bei Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 StGB
Cited in the reasoning regarding the legal basis for ordering a therapeutic measure, but not explicitly in the final orders.
Art. 5 Ziff. 1 EMRK
Diese Praxis ist grundsätzlich mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Weber gegen Schweiz vom 26.
Art. 65 Abs. 1 StGB
Cited in the reasoning regarding the legal basis for ordering a subsequent therapeutic measure, but not explicitly in the final orders.
Art. 63b StGB
Cited in the reasoning to exclude its application, but not explicitly in the final orders.
Art. 65 StGB
Die Sicherheitshaft wurde nicht nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet, sondern noch während des Strafvollzugs im Hinblick auf die Änderung der im Strafurteil angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung ( Art. 65 StGB ).
Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK
Das Sachgericht wird im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung und bei deren Ausgestaltung zu gewährleisten haben, dass den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK entsprochen wird (vgl.
Art. 36 Abs. 2 BV
Cited in the reasoning to support the public interest in maintaining detention, but not explicitly in the final orders.
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
Der Beschwerdeführer verkennt, das auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK einer Inhaftierung grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn diese geeignet erscheint, die erneute Begehung von Straftaten zu verhindern ( BGE 133 I 270 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning to support the public interest in maintaining detention, but not explicitly in the final orders.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to indicate that the appellant's financial situation must be considered when imposing costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 59 StGB

Cited in the reasoning regarding the legal basis for ordering a therapeutic measure, but not explicitly in the final orders.

Art. 63b StGB

Cited in the reasoning to exclude its application, but not explicitly in the final orders.

Art. 65 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the legal basis for ordering a subsequent therapeutic measure, but not explicitly in the final orders.

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UK100078 · zh
Proportionality Review of Subsequent Psychiatric Inpatient Measure Following Prison Sentence
«…gs auf die Zulässigkeit einer nachträglichen Internierung nach Art. 59 StGB geschlossen werden dürfe (BGE vom 1.6.2010, 6B_160/2010, Erw. 1.3). Die Vorinstanz stütze ihren Rechtsstandpunkt ausschliesslich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 21.1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_160/2010

Urteil vom 1. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2001 wurde X.________ der vorsätzlichen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit zehn Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung von 15 Jahren bestraft. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante Massnahme angeordnet. Gleichzeitig wurden die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 1997 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten Gefängnis (abzüglich 34 Tage erstandener Haft) und die mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Juli 1998 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis als vollziehbar erklärt. X.________ trat die Strafe am 12. Dezember 2001 an. Das Strafende fiel auf den 9. Januar 2010.

Am 3. November 2009 reichte X.________ ein (letztes) Gesuch um bedingte Entlassung ein. Mit Verfügung vom 26. November 2009 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, das Gesuch ab und widerrief gleichzeitig die mit Verfügung vom 25. Mai 2009 erteilte Bewilligung für die Versetzung vom geschlossenen Vollzug ins Arbeitsexternat. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde infolge Gegenstandslosigkeit am 14. Januar 2010 als erledigt abgeschrieben.

B. Am 16. Dezember 2009 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag, bei X.________ nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen und den Vollzug der Reststrafe aufzuschieben. Zugleich beantragte es, superprovisorisch Sicherheitshaft zu verfügen. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2009 wurde X.________ in Sicherheitshaft versetzt.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 beantragte X.________ die Entlassung aus der Haft per 9. Januar 2010, eventualiter unter Auferlegung verschiedener Weisungen. Am 18. Januar 2010 verfügte der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich die Fortführung der Sicherheitshaft und wies den Eventualantrag auf Erlass von Ersatzmassnahmen ab.

C. X.________ führt mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, mit den Anträgen, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010 sei aufzuheben, und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Auferlegung geeigneter Weisungen aus der Haft zu entlassen. Des Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Amt für Justizvollzug und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf Stellungnahmen zur Beschwerde.

D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 stellte X.________ ferner beim Obergericht des Kantons Zürich Antrag um Gewährung des vorzeitigen Massnahmeantritts. Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010 stattgegeben. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, vom 31. März 2010 wurde X.________ im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs per 3. Mai 2010 in ein Arbeitsexternat eingewiesen.

Erwägungen:

1. Verfahrensgegenstand bildet die Frage der Zulässigkeit der Sicherheitshaft.

1.1 Für die Anordnung bzw. Fortsetzung von Sicherheitshaft ist nach zürcherischem Strafprozessrecht grundsätzlich erforderlich, dass der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919; StPO/ZH; LS 321). Die Haft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH). Wird die Sicherheitshaft im sogenannten Nachverfahren angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Im Nachverfahren bedarf es für die Anordnung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Ausserdem muss einer der in § 58 Abs. 1 StPO /ZH genannten Haftgründe hinzukommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet § 67 in Verbindung mit § 58 StPO /ZH eine im Hinblick auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachverfahren ( BGE 128 I 184 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2010 vom 21. Januar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Praxis ist grundsätzlich mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Weber gegen Schweiz vom 26. Juli 2007 § 37 ff.).

1.2 Der Beschwerdeführer rügt, es liege kein Nachverfahren vor, da die Strafverbüssung beendet sei und keine Reststrafe im Raum stehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Als Nachverfahren gelten Verfahren, in denen sich das Gericht im Nachgang zu einem Urteil im Hinblick auf eine Massnahme oder auf den Vollzug einer aufgeschobenen Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat. Das Nachverfahren wird beim Gericht durch eine entsprechende Eingabe der Vollzugsbehörde anhängig gemacht (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, § 67 StPO /ZH N. 7 f.).

Vorliegend beantragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2009, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, und der Vollzug der Reststrafe sei aufzuschieben. Sollte über dieses Begehren nicht bis zum Ablauf der Strafdauer am 9. Januar 2010 entschieden werden können, sei zur Sicherstellung der beantragten stationären Massnahme superprovisorisch Sicherheitshaft zu verfügen. Die Vorinstanz bejahte die Notwendigkeit der Sicherheitshaft und ordnete diese am 23. Dezember 2009 an. Am 18. Januar 2010 verfügte sie deren Fortführung (vgl. Sachverhalt lit. B).

Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines Nachverfahrens im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB zu Recht. Diese Bestimmung regelt die Änderung einer Sanktion vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vorschrift ist auch auf Täter anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind (Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002). Der Beschwerdeführer hatte seine Strafe am 16. Dezember 2009, als das Gesuch um Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB gestellt wurde, noch nicht vollständig verbüsst. Nach Lehre und Rechtsprechung kann bei Aufhebung einer vollzugsbegleitenden Behandlung grundsätzlich eine (nachträgliche) stationäre Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB in Frage kommen. Keine Anwendung findet hingegen Art. 63b StGB , da die ambulante Massnahme nicht in Freiheit durchgeführt, der Vollzug der Freiheitsstrafe mithin nicht aufgeschoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008; siehe auch Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 63b StGB N. 1; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 94 S. 313 f.).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es dabei im Verfahren um Änderung der Sanktion gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB keiner vorgängigen förmlichen Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, während der Phase der Sicherheitshaft bis zum vorzeitigen Massnahmeantritt respektive bis zum Entscheid über die stationäre therapeutische Massnahme die ambulante Massnahme fortdauern zu lassen. Wird alsdann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, ersetzt diese die (vorliegend bis zum 7. April 2011 befristete) ambulante Massnahme. Wird die stationäre therapeutische Massnahme hingegen verweigert und dementsprechend auch die (diesfalls ungerechtfertigte) Sicherheitshaft aufgehoben bzw. der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug entlassen, kann die ambulante Massnahme ohne neuerliche Anordnung weitergeführt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die mangelnde förmliche Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme beschwert sein sollte, da ihm sowohl der Rechtsweg gegen die verfügte Sicherheitshaft als auch gegen eine allfällige nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme offen steht.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit der Sicherheitshaft nach verbüsster Strafe werde faktisch eine erneute Bestrafung vorgenommen, was gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse, ist seine Argumentation ebenfalls nicht stichhaltig. Die Sicherheitshaft zur Gewährleistung der Prüfung, ob eine stationäre Behandlung anzuordnen ist, verstösst nicht gegen das Verbot zweifacher Bestrafung. Die Sicherheitshaft wurde nicht nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet, sondern noch während des Strafvollzugs im Hinblick auf die Änderung der im Strafurteil angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung ( Art. 65 StGB ). Das Sachgericht wird im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung und bei deren Ausgestaltung zu gewährleisten haben, dass den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK entsprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2010 vom 21. Januar 2010 E. 3.3).

1.4 Auch soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr (im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 StPO /ZH) bestreitet, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Im Therapiebericht des PPD vom 15. Dezember 2009 wird die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit der Begründung empfohlen, beim Beschwerdeführer bestehe (bei gegebenem deutlichem bis sehr hohem strukturellen Rückfallrisiko sowie aktuell moderater Beeinflussbarkeit und geringer aktueller dynamischer Risikoverminderung) unter den zu erwartenden Entlassungsbedingungen ohne sozial stimmigen Empfangsraum ein hohes Rückfallrisiko für schwere Gewaltstraftaten, welchem mit einer ambulanten Massnahme eindeutig nicht ausreichend begegnet werden könne. Gestützt darauf folgert die Vorinstanz zu Recht, die Anordnung einer stationären Behandlung falle aus legalprognostischen Gründen in Betracht, weshalb die Sicherheitshaft fortzuführen sei.

Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Wiederholungsgefahr sei zu verneinen, da Tatort, Tatzeit oder die konkreten Opfer nicht bekannt und folglich die drohenden Tatbegehungen nicht hinreichend substanziiert bzw. spezifiziert seien. Der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, hiesse, dass namentlich bei Gewohnheitstätern oder bei gemeingefährlichen Tätern trotz Gefährdung der Öffentlichkeit eine Wiederholungsgefahr (in der Regel) zu verneinen wäre, was offensichtlich dem Sinn und Zweck der Sicherheitshaft zuwiderliefe (vgl. zum Ganzen auch Donatsch/Schmid, a.a.O., § 58 StPO /ZH N. 45 ff.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 444 ff.).

Zusammenfassend liegt die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft damit im öffentlichen Interesse ( Art. 36 Abs. 2 BV ). Der Beschwerdeführer verkennt, das auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK einer Inhaftierung grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn diese geeignet erscheint, die erneute Begehung von Straftaten zu verhindern ( BGE 133 I 270 E. 2.1).

1.5 Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2010 den Beschwerdeführer per 3. Mai 2010 in ein Arbeitsexternat eingewiesen hat (vgl. Sachverhalt lit. D.), ist sein Eventualantrag, ihn unter Auferlegung geeigneter Weisungen aus der Haft zu entlassen, gegenstandslos geworden (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 13 f.).

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dabei ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner