Swiss Federal Supreme Court Upholds Penal Order Enforcement Due to Unexcused Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Supreme Court Upholds Penal Order Enforcement Due to Unexcused Absence The Swiss Federal Supreme Court upheld the lower court's decision, which deemed a penal order legally enforceable due to the defendant's unexcused absence from the main hearing, thereby constituting a withdrawal of the opposition according to Art. 356 para. 4 StPO. The defendant, who was duly summoned and informed of the obligation to appear and the consequences of absence (withdrawal of opposition), failed to attend or be represented at the regional court hearing; consequently, the court determined that the penal order had become final. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements under Art. 42 BGG, neither properly challenging the lower court's reasoning nor providing a comprehensible excuse for his absence, only asserting unproven allegations that the penal order was invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 205 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Penal Order Enforcement Due to Unexcused Absence: 356 para. 4 StPO. The defendant, who was duly summoned and informed of the obligation to appear and the consequences of absence (withdrawal of opposition), failed to attend or be represented at the regional court hearing; consequently, the court determined that the penal order had become final. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements under Art. 42 BGG, neither properly challenging the lower court's reasoning nor providing a comprehensible excuse for his absence, only asserting unproven allegations that the penal order was invalid.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering (nichteintreten) into the appeal proceedings based on this procedural article.
The request for legal aid was rejected based on this article due to the lack of prospect of success.
The court took the appellant's financial circumstances into account when determining the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_16/2025
Urteil vom 24. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2024 (BK 24 501).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau wurde der Beschwerdeführer am 4. September 2024 zur Hauptverhandlung auf den 30. Oktober 2024 vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 17. September 2024 zugestellt. Darin wurde er auf die Erscheinungspflicht gemäss
Art. 205 Abs. 1 StPO
und die Säumnisfolgen gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO
ausdrücklich hingewiesen. In der Folge blieb er der gerichtlichen Hauptverhandlung dennoch fern und liess sich auch nicht vertreten. Am 30. Oktober 2024 verfügte das Regionalgericht in Anwendung von
Art. 356 Abs. 4 StPO
, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Akteneinsicht hiess es gut und schickte dem Beschwerdeführer Kopien der amtlichen Akten xxx.
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Die Zustellung der kantonalen Akten in Kopie hat der Beschwerdeführer bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuverlangen.
3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
).
4. Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Vor Bundesgericht macht er nicht geltend, er habe die Vorladungsverfügung nicht erhalten oder sie sei ihm nicht korrekt zugestellt worden. Er bringt auch nicht vor, er sei über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO
nicht belehrt worden bzw. er habe die fragliche Belehrung nicht verstanden. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens des Einsprechers von der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Entgegen der klaren Gesetzes- und Rechtslage nimmt er ohne Begründung den gegenteiligen Standpunkt ein und behauptet zudem, der Strafbefehl sei von einer unbefugten Person ausgestellt worden und daher ungültig. Seine Kritik genügt einerseits den Begründungsanforderungen nicht und hat andererseits mit der Frage, ob er zur Hauptverhandlung vor erster Instanz gemäss
Art. 356 Abs. 2 StPO
erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise befasst und auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er der Hauptverhandlung vor erster Instanz unentschuldigt fernblieb, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill