Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_16/2012 KI-generiert

Death of Appellant Renders Criminal Appeal Moot

Geschäftsnummer 6B_16/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a convicted individual who faced charges for commercial fraud and multiple counts of forgery, resulting in a 47-month prison sentence. Following the conviction by the Cantonal Court, the individual appealed to the Federal Court, seeking either an acquittal or a reduced sentence. However, the accused passed away during the proceedings, prompting discussions regarding the continuation of the case. The court determined that, due to the death of the defendant, the criminal aspects of the appeal would cease, while the civil claims from the deceased's estate could still be considered, as the heirs held an interest in pursuing reparations. Ultimately, the proceedings were closed without any court costs, and the application for legal aid was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 64 Abs. 2 Satz, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Death of Appellant Renders Criminal Appeal Moot: Following the conviction by the Cantonal Court, the individual appealed to the Federal Court, seeking either an acquittal or a reduced sentence. However, the accused passed away during the proceedings, prompting discussions regarding the continuation of the case. The court determined that, due to the death of the defendant, the criminal aspects of the appeal would cease, while the civil claims from the deceased's estate could still be considered, as the heirs held an interest in pursuing reparations. Ultimately, the proceedings were closed without any court costs, and the application for legal aid was dismissed.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung Willkür, rechtliches Gehör etc unentgeltliche Rechtspflege Strafzumessung Konkursmasse Urkundenfälschungsverfahren Gläubigerbenachteiligung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in relation to which procedure (simplified procedure) is not applicable to the decision on legal aid.

Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited regarding the power of the reporting judge to decide on the striking off of the proceedings due to mootness.

Art. 64 Abs. 3 BGG

Cited in connection with the procedure for deciding on legal aid concerning the composition of the judging panel.

Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG

Used to determine the right of the appointed lawyer to an adequate indemnity regarding the application for legal aid.

Art. 71 BGG

Cited in connection with the rules for compensating party representations, though no compensation was awarded.

Art. 72 BZP

Cited in connection with the rules for compensating party representations, though no compensation was awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SK 2021 314 (2024-04-25) · be
Bern Higher Court Terminates Criminal Appeal Proceedings Due to Defendant's Death
«…zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 1, JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 16 zu Art. 329 und N 2 zu Art. 399). Das erstinstanzlich…»
6B_981/2023 (2023-10-18)
Petitioner's Death Renders Federal Criminal Appeal Moot
«…ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteile 6B_625/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 1; 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). Vorliegend wurden im angefochtenen Urteil keine Zivilforder…»
SK2 2023 19 (2023-06-15) · gr
Death of Accused Abates Criminal Proceedings and Voids Penal Order
«…s auch diesbezüglich an einem rechtlich ge- schützten Interesse von Angehörigen an der Fortsetzung des Verfahrens (BGer 6B_16/2012 v. 15.7.2013 E. 1; Riklin, a.a.O., N 7 zu Art. 382 StPO; Mischa De-…»
SK 2017 362 (2018-09-24) · be
Appeal Dismissed Due to Death of Accused; Costs Assessed Against Canton
«…Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. d und Art. 403 Abs. 1 Bst. c StPO; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 1). Bei der Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren in analo…»
501 2016 65 (2017-04-03) · fr
Death of Defendant Abates Criminal Proceedings; Court Orders Destruction of Private Images.
«…conduit à un classement de la procédure (art. 329 al. 4 CPP par analogie; CR CPP-WINZAP, art. 329 n. 7; cf. TF, arrêts 6B_16/2012 du 15 juillet 2013 consid. 1 et 6B_211/2015 du 19 février 2016 consid. 2; art. 319 al. 1 let. d et 403 al. 1 let. c CPP…»
6B_211/2015 (2016-02-19)
Estate of Deceased v. Canton of Freiburg (Compensation Set-Off)
«…rben haben im Zivilpunkt grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteile 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2 und 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbe…»
6B_1048/2014 (2015-09-15)
Estate Bankruptcy and Extinction of Defamation Appeal
«…gemacht wurde. Die Erben sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert (Urteile 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 1 und 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2 f. mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Verstorbene wegen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_16/2012

Verfügung vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________ , verstorben am xx.xx.2012,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Erbengemeinschaft Y.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2011.

Sachverhalt:

A. A.a. Das Bezirksgericht Meilen erklärte X.________ am 18. August 2010 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden schuldig und auferlegte ihr, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Hinwil vom 8. November 2005, eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten, davon 23 Monate mit bedingtem Vollzug. Es verpflichtete sie, den Erben von Y.________ Fr. 646'000.-- zzgl. Zins Schadenersatz zu bezahlen.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf ihre Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 29. September 2011 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. November 2005. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B. X.________ führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie freizusprechen, eventualiter wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, und die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Bezüglich der Zivilforderungen ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung.

D. X.________ verstarb am xx.xx.2012. Über ihren Nachlass wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Mai 2012 die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Konkursamt des Bezirks Höfe (nachfolgend Konkursamt) mit deren Durchführung beauftragt (act. 21).

E. Das Konkursamt merkte die Zivilforderung der Erben von Y.________ von Fr. 646'000.-- im Konkursverfahren über den Nachlass von X.________ im Kollokationsplan zunächst pro memoria vor (act. 29). Am 6. Mai 2013 ermächtigte es die Z.________ AG, welche innert der hierfür angesetzten Frist die Abtretung sämtlicher zur Abtretung stehender Rechtsansprüche verlangt hatte, zur Prozessführung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Verfahren 6B_16/2012 vor dem Bundesgericht. Die Ermächtigung zur Prozessführung war an die Abgabe einer Prozesseintrittserklärung geknüpft, wofür der Z.________ AG eine Frist bis zum 24. Mai 2013 angesetzt wurde (act. 30). Nach zweimaliger Erstreckung dieser Frist (act. 31-33) erklärte die Z.________ AG am 24. Juni 2013, auf die Abgabe einer Prozesseintrittserklärung zu verzichten (act. 34-36). Das Konkursamt informierte das Bundesgericht am 25. Juni 2013, dass weder die Konkursmasse noch ein Gläubiger in das Verfahren 6B_16/2012 eintritt. Gleichzeitig wies es daraufhin, dass die von der Z.________ AG im Konkurs eingegebene Forderung die Aufwendungen im Verfahren 6B_16/2012 vor dem Bundesgericht betraf. Die Forderung sei unter Berücksichtigung einer erfolgten Zahlung von Fr. 5'000.-- im Betrag von Fr. 22'261.-- rechtskräftig kolloziert worden (act. 34).

F. Rechtsanwalt Daniel U. Walder nahm zum Schreiben des Konkursamtes vom 25. Juni 2013 Stellung, wobei er bestätigte, von X.________ seinerzeit einen Vorschuss von Fr. 5'000.-- erhalten zu haben (act. 38).

Erwägungen:

1. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung ( Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO ). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2). Die Angehörigen sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert (Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 3). Dies wurde auch nicht beantragt. Soweit sich die Beschwerde gegen den Strafpunkt richtet, ist sie als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Im Zivilpunkt haben die Erben der verstorbenen Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). Über den Nachlass von X.________ wurde die konkursamtliche Liquidation angeordnet, womit die Konkursverwaltung in die Rechte der Erben eintrat. Da weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger das Verfahren im Zivilpunkt fortgeführt haben, hat die Forderung der Erben von Y.________ über Fr. 646'000.-- zzgl. Zins als anerkannt zu gelten (Art. 63 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV; SR 281.32). Damit kann das Verfahren auch im Zivilpunkt abgeschrieben werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde lediglich im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung zur Stellungnahme eingeladen, wobei sie die Abweisung des Gesuchs beantragte (act. 7/2 und 12). Da das Gesuch gutgeheissen wurde, hat sie insoweit als unterliegende Partei zu gelten. Weitere Kosten sind ihr im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

5. Die Beschwerdegegnerin 1 müsste für die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder aufkommen, wenn sie bei summarischer Prüfung der Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 125 V 373 E. 2a; 118 Ia 488 E. 4a). Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

6. X.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die von X.________ für die Redaktion der Beschwerde an das Bundesgericht seinerzeit geleistete Zahlung von Fr. 5'000.-- übersteigt die Entschädigung von Fr. 3'000.--, welche im bundesgerichtlichen Verfahren für eine Beschwerde in Strafsachen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblicherweise zugesprochen wird. Damit hat Rechtsanwalt Daniel U. Walder keine weiteren Entschädigungsansprüche mehr. Eine Prüfung, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich.

7. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit. Über die unentgeltliche Rechtspflege befindet das Gericht jedoch in der Besetzung mit drei Richtern, wenn das Gesuch abgewiesen wird. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG behandelt werden ( Art. 64 Abs. 3 BGG ). Vorliegend geht es nicht um ein Verfahren nach Art. 108 BGG . Nach der Rechtsprechung hat der Entscheid daher in der Besetzung mit drei Richtern zu ergehen (Verfügung 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010 E. 10 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld