Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_159/2019 KI-generiert

Lack of Standing in Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Against Judges

Geschäftsnummer 6B_159/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed complaints seeking criminal investigations against a cantonal judge and a district judge for alleged abuse of office. However, the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz decided not to pursue the investigations, and the cantonal court subsequently dismissed the individual's complaints in two separate decisions. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decisions. The Tribunal reviewed the matter to determine the admissibility and legitimacy of the individual's complaints under the Swiss federal legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; Lack of Standing in Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Against Judges: However, the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz decided not to pursue the investigations, and the cantonal court subsequently dismissed the individual's complaints in two separate decisions. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decisions. The Tribunal reviewed the matter to determine the admissibility and legitimacy of the individual's complaints under the Swiss federal legal framework.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Rechtsschutzinteresse Einrede der Verfassungswidrigkeit Genugtuung Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_160/2019
Die gleich gelagerten Verfahren 6B_159/2019 und 6B_160/2019 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
BGE 141 IV 1
Legal Entity Standing to Appeal Threat, Coercion, and Tenant Violation Complaints
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeals without entering into the merits (Nichteintreten).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the requests for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose a reduced court fee on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_159/2019, 6B_160/2019

Urteil vom 20. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 14. Dezember 2018 (BEK 2018 183 und BEK 2018 184).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 25. Oktober 2018 die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafuntersuchungen gegen einen Kantonsrichter und einen Bezirksrichter wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat das Kantonsgericht Schwyz in zwei separaten Verfügungen vom 14. Dezember 2018 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht.

2. Die gleich gelagerten Verfahren 6B_159/2019 und 6B_160/2019 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.

3. Die angefochtenen Verfügungen bestätigen, dass die Strafuntersuchungen gegen die beschuldigten Richter nicht an die Hand genommen werden. Sie schliessen damit das Verfahren ab. Es handelt sich folglich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger an den kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen), was hier indessen nicht der Fall ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbaren Richter beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche zu. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel daher nicht legitimiert.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 6B_159/2019 und 6B_160/2019 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill