Failure to Pay Cost Advance and Time Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Cantonal Court of Valais dismissed a complaint on January 14, 2016, due to the complainant's failure to pay a required deposit within the stipulated timeframe. The complainant sought to contest this dismissal before the Federal Tribunal, arguing that she had not been able to collect the notification regarding the deposit obligation in time. However, the evidence suggested that the notification was accessible to her prior to the deadline, leading the Tribunal to find no grounds for overturning the lower court's decision. Additionally, the complainant's claim for free legal aid was denied because she failed to demonstrate financial need, resulting in the imposition of court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Failure to Pay Cost Advance and Time Limits: The complainant sought to contest this dismissal before the Federal Tribunal, arguing that she had not been able to collect the notification regarding the deposit obligation in time. However, the evidence suggested that the notification was accessible to her prior to the deadline, leading the Tribunal to find no grounds for overturning the lower court's decision. Additionally, the complainant's claim for free legal aid was denied because she failed to demonstrate financial need, resulting in the imposition of court fees.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on procedural rules applicable to simplified proceedings.
The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied in the dispositive.
The court imposed the judicial costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_159/2016
Urteil vom 24. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten infolge Nichtleisten der Sicherheit,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 14. Januar 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Wallis trat am 14. Januar 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Kostenvorschuss bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben und auf die im Kanton eingereichte Beschwerde sei einzutreten.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der bis zum 11. Januar 2016 laufenden Frist nicht eingezahlt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sie die Abholungseinladung für die Kostenvorschussverfügung, die ihr am 23. Dezember 2015 zugestellt wurde, nicht abgeholt (Verfügung S. 2/3). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, am 27. Dezember 2015 habe der Abholschein noch nicht in ihrem Postfach gelegen (Beschwerde S. 2). Diese Behauptung müsste sie beweisen. Da sie dies unterlässt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Abholschein bereits am 23. Dezember 2015 in ihrem Fach lag. Dies stimmt denn auch mit den kantonalen Akten überein (KA act. 11). Wenn man von diesem Datum ausgeht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sein sollte, die Kostenvorschussverfügung innert der siebentägigen Abholfrist zur Kenntnis zu nehmen und den Kostenvorschuss rechtzeitig einzuzahlen. Dann aber ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was die Beschwerdeführerin selber nicht in Abrede stellt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie macht geltend, ihr Mann und sie erhielten seit Mai 2015 Sozialunterstützung. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sie die angebliche Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn