Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_159/2014 KI-generiert

Custodial Measure Termination Renders Appeal Moot; Inadmissible Challenge to Conditional Release

Geschäftsnummer 6B_159/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde vom 4. Februar 2014 richtet sich einerseits gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 30. Dezember 2013 (VB.2013.00697; dazu unten E. 2) und anderseits gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. 2008/4898 MZ; dazu unten E. 3).

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Custodial Measure Termination Renders Appeal Moot; Inadmissible Challenge to Conditional Release: Die Beschwerde vom 4. Februar 2014 richtet sich einerseits gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 30. Dezember 2013 (VB.2013.00697; dazu unten E. 2) und anderseits gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. 2008/4898 MZ; dazu unten E. 3).

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme bedingte Entlassung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen vorsorgliche Massnahme Beendigung des Arbeitsverhältnisses therapeutische Massnahme Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed according to the simplified procedure provided for in this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Reasoning provided for why the appeal did not meet the requirements concerning the substantiation of a violation of law.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid became moot because no court costs were levied.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Reasoning provided for why the appeal against the administrative enforcement office's decision was inadmissible (lack of final cantonal decision).

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Reasoning provided for why the appeal against the administrative court's decision lacked a legally protected interest, leading to non-admission.

Art. 95 BGG

Cited as the legal standard against which the administrative office's instruction was checked for potential violation, although the lack of substantiation regarding this violation was the ultimate reason for non-admission.

Art. 59 StGB

Cited as the legal basis for the institutional measure whose continuation/release was the subject of the dispute.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_159/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung*

, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Dezember 2013 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde vom 4. Februar 2014 richtet sich einerseits gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 30. Dezember 2013 (VB.2013.00697; dazu unten E. 2) und anderseits gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. 2008/4898 MZ; dazu unten E. 3).

2. Das Bezirksgericht Winterthur ordnete am 4. Februar 2009 gegen den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von

Art. 59 StGB

an. Am 29. Juli 2013 verfügte das Amt für Justizvollzug die Weiterführung der Behandlung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 2).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wendet und beantragt, die Massnahme sei zu beenden (Beschwerde Ziff. 5), fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

. Das Amt für Justizvollzug hat den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 14. Januar 2014 bedingt aus der stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB

gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Februar 2009 entlassen (act. 3). Folglich ist der Beschwerdeführer insoweit nicht mehr beschwert.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 wendet, liegt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von

Art. 80 Abs. 1 BGG

vor. Gegen die Verfügung steht ein Rekurs an die Justizdirektion zur Verfügung (act. 3 S. 3 Ziff. VII).

Auf die Beschwerde wäre auch nicht einzutreten, wenn die Verfügung vom 14. Januar 2014 letztinstanzlich wäre. Das Amt für Justizvollzug hat dem Beschwerdeführer unter anderem die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit weiterhin einer Tagesstruktur im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle nachzugehen (act. 3 S. 3 Ziff. IV). Demgegenüber möchte der Beschwerdeführer einer freien Arbeit nachgehen (Beschwerde Ziff. 6). Er begründet indessen nicht, inwieweit die Weisung des Amtes für Justizvollzug seiner Auffassung nach gegen das Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verstossen soll. Insoweit erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn