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6B_159/2008 KI-generiert

Property Damage Appeal: In Dubio Pro Reo Standard

Geschäftsnummer 6B_159/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted for damaging a visitor's car while his wife was entertaining her guests. The individual received a fine and was ordered to pay damages, leading him to appeal the decision. He argued that the court had violated the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt, for the accused) by convicting him despite existing doubts about the evidence. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the individual failed to demonstrate that the prior court's assessment of evidence was arbitrary or significantly incorrect, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Property Damage Appeal: In Dubio Pro Reo Standard: The individual received a fine and was ordered to pay damages, leading him to appeal the decision. He argued that the court had violated the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt, for the accused) by convicting him despite existing doubts about the evidence. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the individual failed to demonstrate that the prior court's assessment of evidence was arbitrary or significantly incorrect, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Sachbeschädigung ( Art. 144 Abs. 1 StGB ) Grundsatz in dubio pro reo Schadenersatzbemessung unentgeltliche Rechtspflege willkürliche Beweiswürdigung Rückerstattung des Eigentums Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the appeal was not heard (no entry upon the appeal).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduced fee based on the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_159/2008/bri

Urteil vom 12. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachbeschädigung ( Art. 144 Abs. 1 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Beschädigung des Autos einer Besucherin seiner Ehefrau mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, der aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitet wird, dass sich ein Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern der Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Strafgericht den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld fortbestanden ( BGE 127 I 38 E. 2 und 4, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer müsste darzulegen vermögen, dass und weshalb die angefochtene Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich, d.h. qualifiziert unrichtig sein soll. Dies vermag er nicht, und seine Ausführungen erschöpfen sich denn auch in Kritik, wie sie in einer Appellation zulässig wäre, die im vorliegenden Verfahren indessen nicht gehört werden kann ( BGE 130 I 258 E. 1.3). Typisch für unzulässige appellatorische Kritik ist z.B. das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei "nicht ausgeschlossen", dass eine von der Vorinstanz als unbefangen eingestufte Zeugin "ebenfalls eine gute Freundin meiner Frau ist" (Beschwerde S. 4). Mit derartigen Mutmassungen lässt sich nicht darlegen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich falsch ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Es ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn