Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_158/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation in Animal Protection Case

Geschäftsnummer 6B_158/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after being convicted by the Cantonal Court of Aargau for violations of the Animal Protection Act, which included disregarding regulations on animal care and not complying with an official order. The Lower District Court of Kulm originally handed down the sentence, which was upheld by the Cantonal Court, penalizing the complainant with a fine of 800 Swiss Francs. The complainant sought full acquittal, challenging the trial court's findings and alleging errors in the evidence evaluation process, particularly regarding the provision of inappropriate materials in an animal stall and the conduct of inspectors. Despite these arguments, the complaint was deemed inadequately reasoned under Swiss law requirements, failing to demonstrate any arbitrary or legally incorrect decision-making by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation in Animal Protection Case: The Lower District Court of Kulm originally handed down the sentence, which was upheld by the Cantonal Court, penalizing the complainant with a fine of 800 Swiss Francs. The complainant sought full acquittal, challenging the trial court's findings and alleging errors in the evidence evaluation process, particularly regarding the provision of inappropriate materials in an animal stall and the conduct of inspectors. Despite these arguments, the complaint was deemed inadequately reasoned under Swiss law requirements, failing to demonstrate any arbitrary or legally incorrect decision-making by the lower courts.

Schlagwörter

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Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Nichteintreten substantiierte Begründung Gesetzlicher Schutz Beweislosigkeit Landwirtschaftsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zweifel an der Rechtswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for reasoned appeal were not met, leading to inadmissibility according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_158/2024

Urteil vom 26. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 9. Januar 2024 (SST.2023.228).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 9. Januar 2024 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2023 wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, einerseits durch Missachten der Vorschriften über die Tierhaltung und andererseits durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung, zu einer Busse von Fr. 800.--.

A.________ wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).

3. Der Beschwerdeführer kommt diesen Anforderungen nicht nach. Seine Vorbringen beschränken sich auf die Darlegung, wie seiner Meinung nach der Sachverhalt richtig zu beurteilen gewesen wäre, und gehen über blosse appellatorische Kritik nicht hinaus. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, die einlässlich darlegt, weshalb sie die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz als gegeben erachtet, namentlich weshalb sie als erwiesen ansieht, dass der Beschwerdeführer trotz vorgängiger Aufforderung zur Verbesserung unzulässiges Beschäftigungsmaterial in Form von Hartholz in seinem Stall zur Verfügung gestellt habe und diesbezüglich nicht von unberechtigten Beschuldigungen der Kontrolleure auszugehen sei, geht er dabei nicht oder höchstens oberflächlich ein. Indem er zusammengefasst moniert, die Kontrolleure seien teilweise unerfahren und befangen, hätten widersprüchlich protokolliert, es habe nicht "immer wieder" Mängel gegeben, die Vorinstanz hätte deshalb kritischer sein müssen und das von ihm vorgesehene Beschäftigungssystem sei vertretbar, erläutert er einzig seine Sicht der Dinge und vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie rechtswidrig wäre. Gleiches gilt, soweit er seine fehlende Anwesenheit an einer der Kontrollen bemängelt und darin entgegen der Vorinstanz eine Verletzung seines Gehörsrechts erblickt, ohne darzulegen, was er daraus mit Blick auf die ergangenen Schuldsprüche ableitet. Sein wiederholter Hinweis auf Ermessensmissbrauch ändert hieran nichts. Die Beschwerde entbehrt einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG . Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Boller