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6B_158/2016 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal for Failure to File Written Declaration

Geschäftsnummer 6B_158/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning simple bodily injury, where the cantonal court of Lucerne did not accept the appeal on January 25, 2016, due to the absence of a mandatory appeal declaration, despite the appeal being timely registered. The appellant claims that their legal representative failed to submit the declaration due to the holiday period; however, there is no supporting confirmation from the representative, leading to the conclusion that the decision was based on a deliberate choice to not pursue the appeal further. Consequently, the court did not recognize the appeal, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Failure to File Written Declaration: The appellant claims that their legal representative failed to submit the declaration due to the holiday period; however, there is no supporting confirmation from the representative, leading to the conclusion that the decision was based on a deliberate choice to not pursue the appeal further. Consequently, the court did not recognize the appeal, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung Berufungserklärung Rückzug des Rechtsbegehrens Fristversäumnis Beschwerdelegitimation Widerruf der Konkurseröffnung Verletzung der Begründungspflicht Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter into the appeal due to procedural deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_158/2016

Urteil vom 24. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Berufungserklärung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 25. Januar 2016 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, den Fall zur Beurteilung anzunehmen.

Es ist unbestritten, dass der seinerzeitige Rechtsvertreter keine Berufungserklärung einreichte. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, der Vertreter habe die Frist wegen der Feiertage verpasst. Mit dieser reinen Behauptung ist er schon deshalb nicht zu hören, weil eine entsprechende Bestätigung des Vertreters nicht vorliegt und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Vertreter nach Einsicht in den begründeten Entscheid bewusst darauf verzichtete, die rechtzeitig angemeldete Berufung auch noch zu erklären. Wenn man von dieser Sachlage ausgeht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn