Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_158/2007 KI-generiert

Appeal Regarding Conditional Fine for Attempted Coercion and Defamation Involving Proof of Truth and Procedural Fairness

Geschäftsnummer 6B_158/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty of attempted coercion and defamation by a cantonal court, resulting in a conditional fine. The individual appealed the verdict to a higher court, seeking to overturn the conviction. The appeals included challenges regarding the right to present evidence and the neutrality of the judges, but the higher court ultimately found the objections insufficient and upheld the lower court's decision. Additionally, the appellant was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Conditional Fine for Attempted Coercion and Defamation Involving Proof of Truth and Procedural Fairness: The individual appealed the verdict to a higher court, seeking to overturn the conviction. The appeals included challenges regarding the right to present evidence and the neutrality of the judges, but the higher court ultimately found the objections insufficient and upheld the lower court's decision. Additionally, the appellant was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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üble Nachrede versuchte Nötigung Verletzung von Verfahrensrechten Prozessrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Wahrheitsbeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The main procedural basis used to decide the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_158/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Versuchte Nötigung, üble Nachrede,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 5. Februar 2007 im Berufungsverfahren der versuchten Nötigung sowie der üblen Nachrede schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verurteilung sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführerin erhebt drei Rügen (Nummern 2 - 4). Auf Rüge drei, die die Löschung einer Webseite betrifft, ist nicht einzutreten, weil die Löschung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Auf Rüge vier ist ebenfalls nicht einzutreten, weil aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit die Richter sowie die Gerichtsschreiberin nicht neutral gewesen sein könnten. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Rüge zwei betrifft in Bezug auf die Verurteilung wegen übler Nachrede die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Wahrheitsbeweis. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage geäussert, worauf gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 4). Sie kommt gestützt auf die Entscheide der Zivilrichter zum Schluss, dass kein Fehlverhalten der Klägerin ersichtlich sei (angefochtener Entscheid S. 7). Was an dieser Schlussfolgerung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Inwieweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: