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6B_157/2007 KI-generiert

Appeal Against Narcotics Conviction Based on Co-Accused Testimony Dismissed

Geschäftsnummer 6B_157/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the appellate court in Zurich, which sentenced him to three years of imprisonment for multiple violations of the narcotics legislation. The execution of the sentence was postponed for 26 months, with a probation period of two years imposed. The individual argued that the lower court acted arbitrarily and violated the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt for the accused), claiming that the judgment was based on the testimony of an unreliable co-accused. However, the higher court found that the alleged errors in the appraisal of evidence did not warrant further scrutiny, and the individual’s appeal was dismissed without consideration. Subsequently, he was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Narcotics Conviction Based on Co-Accused Testimony Dismissed: The execution of the sentence was postponed for 26 months, with a probation period of two years imposed. The individual argued that the lower court acted arbitrarily and violated the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt for the accused), claiming that the judgment was based on the testimony of an unreliable co-accused. However, the higher court found that the alleged errors in the appraisal of evidence did not warrant further scrutiny, and the individual’s appeal was dismissed without consideration. Subsequently, he was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen unzuverlässige Beweismittel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafzumessung wegen Drogenhandels Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not adjudicated because the grounds raised amounted to inadmissible appeals-like criticism, leading to a non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_157/2007 /bri

Urteil vom 8. Juni 2006

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 9. Februar 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt. Willkür (und damit auch eine Verletzung des genannten Grundsatzes in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel) liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht. Die kantonalen Richter haben auf die Belastungen eines nach Darstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdigen Mitangeschuldigten abgestellt und sich einlässlich mit dessen Glaubwürdigkeit befasst (angefochtener Entscheid S. 8 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 4 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass das Abstellen der kantonalen Richter auf den Mitangeschuldigen offensichtlich unhaltbar wäre. Auf appellatorische Kritik ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: