Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_156/2013 KI-generiert

Cantonal Court Parking Violation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_156/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a parking violation. The appellant was convicted by the Bern High Court for parking outside designated parking spaces in a blue zone, resulting in a fine and a potential short prison sentence. The appellant contested the conviction, arguing that the parking area was inadequately marked and that previous similar cases had resulted in fines being waived due to ambiguous regulations. The court ruled that the appellant failed to adequately demonstrate legal violations in the previous ruling and did not address whether the designated area constituted a valid parking space, leading to the dismissal of the appeal. Additionally, the court ordered the appellant to bear the legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Cantonal Court Parking Violation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant was convicted by the Bern High Court for parking outside designated parking spaces in a blue zone, resulting in a fine and a potential short prison sentence. The appellant contested the conviction, arguing that the parking area was inadequately marked and that previous similar cases had resulted in fines being waived due to ambiguous regulations. The court ruled that the appellant failed to adequately demonstrate legal violations in the previous ruling and did not address whether the designated area constituted a valid parking space, leading to the dismissal of the appeal. Additionally, the court ordered the appellant to bear the legal costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln Parkverstoss Parkplatz Verletzung von Verfahrensvorschriften Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens leichter Fall Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Indicates that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_156/2013

Urteil vom 18. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,

vom 14. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder eines deutlich gekennzeichneten Belags bis zwei Stunden zu einer Busse von Fr. 40.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, er sei freizusprechen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer seinen Wagen in einer blauen Zone ausserhalb der blau markierten Parkplätze ab. Er parkierte ihn auf einer Fläche, die zwar eine weisse Umrandung aufweist, indessen weder in der Grösse noch in der Form (die Aussenlinien sind abgeschrägt) einem normal signalisierten weissen Parkfeld entspricht. Ausserdem stehen links und rechts von der weissen Markierung schwarz-weiss-gestreifte Pfosten, die den normalerweise schraffierten Belag am Boden ersetzen und signalisieren, dass auf dem Feld nicht parkiert werden darf (angefochtener Entscheid S. 8; Fotos KA act. 11 und 12).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auszuführen, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht.

Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Tatsache, dass in Bern Parkplätze und Parkfelder zum Teil ungenau definiert bzw. ausgewiesen seien, habe schon einmal eine Busse aufgehoben werden müssen. Es könne nicht sein, dass Fehler einer Behörde dem einzelnen Bürger angelastet würden, nur weil es die Obrigkeit gerne so interpretiere. Aus solchen allgemeinen Vorbringen ergibt sich nicht, dass der konkrete Fall falsch beurteilt wurde.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch in blauen Zonen dürfe auf weissen Parkfeldern uneingeschränkt parkiert werden. Indessen stellt die Vorinstanz aufgrund der Umstände an der fraglichen Örtlichkeit fest, der Beschwerdeführer habe sein Auto nicht auf einem Parkfeld abgestellt. Zur Frage, ob es sich bei der in Frage stehenden weiss umrandeten Fläche um ein Parkfeld handelt, äussert er sich nicht. Da diese Frage für den Ausgang der Sache entscheidend ist, kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn