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6B_155/2016 KI-generiert

Appeal in Defamation Case Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_155/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a cantonal court for multiple counts of defamation and insults, resulting in a sentence of 760 hours of community service. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the conviction. In the appeal, the individual primarily presented his perspective on the events without sufficiently addressing the legal shortcomings of the cantonal court's judgment, which led to the rejection of his appeal due to insufficient grounds. Additionally, the request for free legal aid was denied because the appeal was deemed without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal in Defamation Case Dismissed for Procedural Defects: The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the conviction. In the appeal, the individual primarily presented his perspective on the events without sufficiently addressing the legal shortcomings of the cantonal court's judgment, which led to the rejection of his appeal due to insufficient grounds. Additionally, the request for free legal aid was denied because the appeal was deemed without merit.

Schlagwörter

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Verleumdung, Beschimpfung üble Nachrede unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel Beleidigung Rechtliche Aspekte ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the appeal was not entertained due to lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_155/2016

Urteil vom 22. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verleumdung, Beschimpfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 9. September 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. November 2013 unter anderem wegen mehrfacher Verleumdung und mehrfacher Beschimpfung zu insgesamt 760 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem einen Freispruch.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer schildert zur Hauptsache einfach die Sache aus seiner Sicht, ohne sich auf den angefochtenen Entscheid zu beziehen. Dies ist nicht zulässig.

Soweit er sich auf das Urteil des Bezirksgerichts bezieht, ist er ebenfalls nicht zu hören, weil vor Bundesgericht nur das Urteil der letzten kantonalen Instanz angefochten werden kann ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Seine Rüge, das Kantonsgericht schliesse die ursächliche Faktenwahrheit und die elementarsten Zusammenhänge fast vollständig aus (Beschwerde S. 3), genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil er nicht konkret dartut, an welcher Stelle des angefochtenen Entscheides das Kantonsgericht welche Fakten bzw. welche Zusammenhänge verkannt hat.

Dasselbe gilt für das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei ein entschuldbarer Notstand zugute zu halten (Beschwerde S. 5). Dass er angeblich gegen einen "skrupellosen Psycho-/Soziopathen der Geldwirtschaft, Geld/Erbadels... mit Ohnmacht und Hilflosigkeit an (ge) kämpft" hat, stellt eine reine und durch nichts nachgewiesene Behauptung dar.

Schliesslich rügt er, dass ihm das angefochtene Urteil erst nach drei Monaten in der Weihnachtszeit zugestellt worden sei (Beschwerde S. 5). Indessen vermag er nicht darzutun, inwieweit das Kantonsgericht in diesem Punkt das Recht verletzt oder sich der Rechtsverzögerung schuldig gemacht hätte.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Eine Herabsetzung der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht belegt. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn