Complainant v. Cantonal Administrative Judges and Canton Council Management Committee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against several cantonal judges and another party, alleging suppression of documents, favoritism, and abuse of office. The complaint was submitted to the public prosecutor's office, which forwarded it to the executive management of the Cantonal Council for consideration as a request for authorization to initiate criminal proceedings. This request was denied on April 12, 2007. Subsequently, the individual filed an appeal to the Federal Tribunal, which addressed issues regarding the adequacy of the appeal and whether it met the necessary legal criteria for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Complainant v. Cantonal Administrative Judges and Canton Council Management Committee: The complaint was submitted to the public prosecutor's office, which forwarded it to the executive management of the Cantonal Council for consideration as a request for authorization to initiate criminal proceedings. This request was denied on April 12, 2007. Subsequently, the individual filed an appeal to the Federal Tribunal, which addressed issues regarding the adequacy of the appeal and whether it met the necessary legal criteria for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to insufficient substantiation, as stipulated in this procedural rule.
The appeal was not entertained due to lack of jurisdiction on one aspect of the complaint.
The appeal was rejected because it did not meet the requirement of sufficient substantiation.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.
This article was considered when setting the court fee, taking into account the appellant's financial situation.
The appellant was ordered to pay the federal court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_155/2007 /hum
Urteil vom 17. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigungsgesuch,
Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 12. April 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1. X.________ erstattete mit Schreiben vom 19. Februar 2007 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene kantonale Verwaltungsrichterinnen und -richter sowie gegen A.________ u.a. wegen Unterdrückung von Urkunden, Begünstigung und Amtsmissbrauch. Am 7. März 2007 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Eingaben von X.________ der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats, welche die Strafanzeige als Ermächtigungsgesuch zur Einleitung einer Strafverfolgung entgegennahm und dieses Gesuch am 12. April 2007 abwies.
X.________ wendet sich mit "nationalwirksamer" Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Strafanzeige gegen verschiedene Bundesrichter und Mitarbeitende des Bundesgerichts erhebt, ist darauf nach Art. 108 BGG wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht (hinreichend) auseinander. Auch soweit er das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen dürfte die Beschwerde ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Präsidium:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrats des Eidgenössischen Standes Zürich sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: