Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_153/2010 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Failure to Exhaust Cantonal Remedies on Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 6B_153/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was convicted of multiple threats and sentenced to a fine of 60 daily rates. Following the conviction, the individual submitted a complaint regarding the refusal of free legal assistance, arguing that this decision should also be challengeable in court. However, the complaint was deemed untimely and not valid for appeal. The court also addressed the request for free legal aid, which was rejected due to the perceived lack of merit in the legal claims made. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Exhaust Cantonal Remedies on Legal Aid Refusal: Following the conviction, the individual submitted a complaint regarding the refusal of free legal assistance, arguing that this decision should also be challengeable in court. However, the complaint was deemed untimely and not valid for appeal. The court also addressed the request for free legal aid, which was rejected due to the perceived lack of merit in the legal claims made. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Mehrfache Drohung unentgeltliche Rechtspflege Drohung gegen Behörden und Beamte Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Strafzumessung Vorentscheid missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when setting the amount of the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführer) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_153/2010

Urteil vom 25. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Drohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. November 2009 (ST.2009.12-SK3).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 9. Januar 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief am Montag, 8. Februar 2010, ab. Die erste Eingabe wurde an diesem Tag zur Post gegeben und ist fristgerecht. Die zweite Eingabe (act. 6) wurde demgegenüber erst am 9. Februar 2010 auf die Post gebracht. Sie ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- verurteilt. In der rechtzeitigen Eingabe (act. 1) bemängelt er nur, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei. Darüber hat das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 3. März 2009 vorab befunden (angefochtener Entscheid S. 3 oben mit Hinweis auf KA act. B/10). Ein solcher Vorentscheid kann grundsätzlich mit dem Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Kantonal hätte dagegen jedoch innert 14 Tagen nach der Eröffnung beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben werden können (KA act. B/10 S. 2). Dass der Beschwerdeführer im Kanton Beschwerde eingereicht hätte, behauptet er vor Bundesgericht nicht. Der Vorentscheid ist indessen nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und folglich mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nicht anfechtbar.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. KA B/6 und 7) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn