Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_152/2017 KI-generiert

Traffic Violation Review: Scope of Appellate Review in Contravention Cases

Geschäftsnummer 6B_152/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a minor traffic offense. Initially, an individual was acquitted of the charge of breaching traffic regulations by overtaking another vehicle in a risky area near a pedestrian island. However, after an appeal by the public prosecutor's office, a higher court reversed the acquittal and imposed a fine for the traffic violation. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the higher court's decision overturned and the initial acquittal upheld. The appeal raised issues regarding the alleged arbitrary assessment of evidence and the findings of the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m; Traffic Violation Review: Scope of Appellate Review in Contravention Cases: Initially, an individual was acquitted of the charge of breaching traffic regulations by overtaking another vehicle in a risky area near a pedestrian island. However, after an appeal by the public prosecutor's office, a higher court reversed the acquittal and imposed a fine for the traffic violation. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the higher court's decision overturned and the initial acquittal upheld. The appeal raised issues regarding the alleged arbitrary assessment of evidence and the findings of the lower courts.

Schlagwörter

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Einfache Verkehrsregelverletzung Willkür Verletzung der Verkehrsregeln Kognitionsbefugnis Vertragsverletzungsverfahren willkürliche Tatsachenfeststellung Tragweite des Sachverhaltsfehlers Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, and the court ordered the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (65)

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Contempt Conviction Upheld for Failure to Deliver Employment Certificate
«…Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1). 4.3 Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweisw…»
SST.2025.144 (2025-08-05) · ag
Speeding Conviction Upheld Despite Identity and Necessity Claims
«…Rechtsverletzungen beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- h…»
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«…f Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sach- verh…»
SST.2024.208 (2025-03-11) · ag
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«…Rechtsverletzungen beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- h…»
SST.2024.261 (2025-01-27) · ag
Negligent Speeding Violation Appeal Dismissed
«…f Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sach- verh…»
501 2024 36 (2024-10-23) · fr
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«…abli de manière arbitraire, la formulation de la disposition correspondant à celle de l’art. 97 al. 1 LTF (cf. arrêt TF 6B_152/2017 Tribunal cantonal TC Page 4 de 10 du 20 avril 2017 consid. 1.1). Il s’agit là d’une exception au principe de p…»
CP 2023 48 (2024-08-14) · ju
Acquitted Driver Awarded Legal Costs Due to Case Complexity and Potential Consequences
«…abli de manière arbitraire, la formulation de la disposition correspondant à celle de l’art. 97 al. 1 LTF (cf. TF 6B_152/2017 du 20 avril 2017 consid. 1.1). 8 Il s’agit là d’une e…»
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«…mmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.1.3; 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f.). 2. 2.1. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Feststellung, gemäss wel…»
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«…li de manière arbitraire, la formulation de la disposition correspondant à celle de l’art. 97 al. 1 LTF (cf. TF 6B_152/2017 du 20 avril 2017 consid. 1.1). Il s’agit là d’une exception au principe de plein pouvoir de cognition d…»
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«…ennen, weshalb diese für das Berufungsgericht verbindlich ist und den nachste- henden Ausführungen zugrunde liegt (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1). 5.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Gemeinde D._____ die Beschuldi…»
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«…abli de manière arbitraire, la formulation de la disposition correspondant à celle de l’art. 97 al. 1 LTF (cf. arrêt TF 6B_152/2017 du 20 avril 2017 consid. 1.1). Il s’agit là d’une exception au principe de plein pouvoir de cognition de l’autorité de…»
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«…Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 m.H.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa…»
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«….3; 6B_107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2; 6B_399/2019 vom 3. Juni 2019 E. 1.1; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die willkürfreien Sachv…»
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«…Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1). 2.1.2 Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweiswü…»
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«…h festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht schon dann offensichtl…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_152/2017

Urteil vom 20. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verkehrsregelverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Das Einzelgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 13. Oktober 2015 von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung frei, angeblich begangen durch Überholen eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle links einer Fussgängerinsel.

B. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn auf Berufung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 23. Dezember 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, den erstinstanzlichen Freispruch zu bestätigen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen und diesen zu einer Entschädigung für die im Berufungsverfahren angefallenen Verteidigungskosten zu verurteilen; eventualiter das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen und dieser habe eine Entschädigung für die Wahrung der Verfahrensrechte auszurichten.

Erwägungen:

1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG . Die Vorinstanz beurteilt die Sache zutreffend unter dem Titel von Art. 398 Abs. 4 StPO .

1.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden ( Art. 398 Abs. 4 StPO ).

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG . Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen (Urteil 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3). Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteil 6B_875/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4). Das Bundesgericht liess hingegen offen, ob für die kantonale Willkürrüge die gleichen Begründungsanforderungen wie vor Bundesgericht gelten (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung spricht dafür, identische Begriffe des Bundesprozessrechts identisch zu verstehen, was dennoch eine eigenständige Auslegung und sachlogische Nuancierung von StPO und BGG angesichts der unterschiedlichen Funktion und Hierarchiestufe der Gerichte erfordert.

1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht prüft daher einzig, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Es hat nicht zu untersuchen, ob auch die erstinstanzlichen Feststellungen einer Willkürprüfung standgehalten hätten. Der Einwand, die Berufungsinstanz habe Willkür fälschlicherweise bejaht bzw. sie sei auf eine nicht ausreichend begründete Willkürrüge zu Unrecht eingetreten, führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen. Insoweit haben die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid vor den möglicherweise ebenfalls noch willkürfreien Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts Vorrang. Dies entspricht der ratio legis von Art. 398 Abs. 4 StPO , welcher die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränkt. Die Stellung der Gerichte in der Gerichtshierarchie und der Grundsatz, wonach das zweitinstanzliche Urteil vor dem erstinstanzlichen Vorrang hat, soll nicht durchbrochen werden (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2).

1.3. Vorliegend bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ( Art. 398 Abs. 4 StPO ). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat (et vice versa). Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint bzw. bejaht, daher auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 2). Weil unter diesen Voraussetzungen eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Willkür mit bundesgerichtlicher Willkürkognition keinen Sinn ergibt (sog. "Willkür im Quadrat"), führt diese Konstellation im Ergebnis zur freien bundesgerichtlichen Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (oben E. 2.1), wobei sich das Bundesgericht funktionell nicht als Sachgericht versteht und deshalb keine eigene Beweiswürdigung vornimmt.

1.4. Entsprechend gelten für die Anfechtung die einschlägigen qualifizierten Begründungsanforderungen ( Art. 42, 97 und 106 BGG ) und Voraussetzungen, unter denen ein angefochtener Entscheid aufzuheben ist. Soweit eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) durch die Vorinstanz geltend gemacht wird, ist daher darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine Strafsache im Rahmen formgerecht vorgetragener Rügen und nicht von Amtes wegen umfassend wie ein erstinstanzliches Gericht beurteilt. Willkürrügen sind anhand des Urteils substanziiert zu begründen. Das Bundesgericht hebt ein Urteil nur auf, wenn es schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Überschreitung ihrer Prüfungsbefugnis vor, weil sie sich nicht auf eine Willkürprüfung des erstinstanzlichen Entscheids beschränkt habe, sondern seine Aussagen sowie die Zeugenaussagen neu gewürdigt und zu einem abweichenden Beweisergebnis gelangt sei (Beschwerde S. 7).

Damit geht der Beschwerdeführer von einer nicht zutreffenden Interpretation der Rechtsprechung zu Art. 398 Abs. 4 StPO aus. Kommt die Vorinstanz nämlich zum Ergebnis, die Erstinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, und stellt sie in der Folge den Sachverhalt selber fest, ist das Bundesgericht an diese Sachverhaltsfeststellung gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn der Beschwerdeführer lege substanziiert dar (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), inwiefern die Vorinstanz diesen willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV festgestellt hat, wobei nicht genügt, dass die Motivation des Urteils willkürlich (oben E. 1.4) erscheint; vielmehr ist weiter vorausgesetzt, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Urteil 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.6).

Entgegen der Beschwerde (S. 7) begründet die Vorinstanz hinreichend, weshalb sie den erstinstanzlichen Entscheid (auch) im Ergebnis für unhaltbar hält. Die Vorinstanz stützt sich entscheidend auf die Aussagen der zwei "in unmittelbarer Nähe" stehenden Polizeibeamten mit "guter Sicht auf die Verkehrsinsel" (Urteil S. 12), verbunden mit einer objektiven Betrachtung des Strassenverlaufs, während sie insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt; die Erstinstanz sei diesen zu Unrecht gefolgt (Urteil S. 13, 15 f.). Sie fasst in vier Punkten zusammen, inwiefern die Erstinstanz "in Willkür verfallen" ist, und hält im Fazit fest, der erstinstanzlich als erstellt erachtete Sachverhalt sei "sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis unhaltbar und nicht vertretbar" (Urteil S. 18). Sie war daher berechtigt, den Sachverhalt selber festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei in Willkür verfallen wäre. Entsprechend hatte sie die Rechtsfolgen zu bestimmen. Die Beschwerde ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw