Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1518/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Violation of Federal Law in Procedural Rejection

Geschäftsnummer 6B_1518/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning the validity of a criminal order and the restoration of an objection period. The appellant had been convicted by the Public Prosecutor's Office in Sursee on May 10, 2022, for multiple counts of defamation and subsequently sought revision of this criminal order on September 14, 2022. The Lucerne Cantonal Court opened revision proceedings and suspended them pending the assessment of a request to restore the objection period. This request was denied by the Public Prosecutor's Office on October 25, 2022. The appellant's complaint challenging this decision was not considered by the Lucerne Cantonal Court on November 16, 2022, due to procedural reasons. The federal tribunal's review was limited to whether the lower court rightly declined to address the appeal due to a lack of jurisdiction, inadequate reasoning, or lateness.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Violation of Federal Law in Procedural Rejection: The appellant had been convicted by the Public Prosecutor's Office in Sursee on May 10, 2022, for multiple counts of defamation and subsequently sought revision of this criminal order on September 14, 2022. The Lucerne Cantonal Court opened revision proceedings and suspended them pending the assessment of a request to restore the objection period. This request was denied by the Public Prosecutor's Office on October 25, 2022. The appellant's complaint challenging this decision was not considered by the Lucerne Cantonal Court on November 16, 2022, due to procedural reasons. The federal tribunal's review was limited to whether the lower court rightly declined to address the appeal due to a lack of jurisdiction, inadequate reasoning, or lateness.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Strafbefehls, Wiederherstellung der Einsprachefrist Nichteintreten Verfahrensrügen sachliche Unzuständigkeit materielle Begründetheit Verfassung Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering a decision on the merits based on the simplified procedure (Nichteintreten).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to lack of prospect of success of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to stipulate that court costs should be reduced due to the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1518/2022

Urteil vom 25. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gültigkeit des Strafbefehls, Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. November 2022

(2N 22 155/2U 22 50).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Sursee verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 10. Mai 2022 wegen mehrfacher übler Nachrede. Am 14. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision dieses Strafbefehls. Das Kantonsgericht Luzern eröffnete in der Folge ein Revisionsverfahren und verfügte dessen Sistierung bis zur Beurteilung des im Revisionsantrag enthaltenen (sinngemässen) Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist durch die Staatsanwaltschaft. Diese lehnte das Wiederherstellungsgesuch am 25. Oktober 2022 ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 16. November 2022 aus formellen Gründen nicht ein.

2. Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die angefochtene Verfügung vom 16. November 2022 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht damit, sondern mit anderen Verfahren befasst, kann auf ihre Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde zufolge fehlender Zuständigkeit bzw. mangelnder Begründung bzw. Verspätung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Ihr pauschaler Hinweis, die kantonale Beschwerde ausreichend begründet zu haben, reicht offensichtlich nicht. Nicht stimmig ist zudem das Vorbringen, ihre kantonale Beschwerde sei der Vorinstanz nicht zugestellt worden (vgl. kantonale Akten, Zustellnachweis). Die übrigen Ausführungen sind nicht sachbezogen; sie betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht daher auch nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht im Ansatz, dass und inwiefern die angefochene Nichteintretensverfügung verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill