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6B_1517/2021 KI-generiert

Private claimant's standing for appeal of non-prosecution of abuse-of-office claim requires showing civil damages, not public-law remedies.

Geschäftsnummer 6B_1517/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the complainant's appeal and dismissed the case, leaving the lower court’s refusal to enter the matter in force. The complainant, a limited liability company, had filed a criminal complaint against a public prosecutor for abuse of office, but the prosecution declined to open an investigation, and the cantonal appeals court refused to consider the complainant’s challenge because it failed to pay the required procedural security. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because the complainant, as a private claimant, did not demonstrate any civil law claims (e.g., damages or satisfaction) potentially affected by the challenged decision, as required for standing under Article 81(1)(b)(5) of the Federal Supreme Court Act, and because the asserted claim, arising from alleged official misconduct, appeared to be of a public-law nature rather than a civil one. Additionally, the appeal failed to provide the required substantive reasoning under Article 42(2) of the Act. The court imposed court costs of 800 Swiss francs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private claimant's standing for appeal of non-prosecution of abuse-of-office claim requires showing civil damages, not public-law remedies: The complainant, a limited liability company, had filed a criminal complaint against a public prosecutor for abuse of office, but the prosecution declined to open an investigation, and the cantonal appeals court refused to consider the complainant’s challenge because it failed to pay the required procedural security. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because the complainant, as a private claimant, did not demonstrate any civil law claims (e.g., damages or satisfaction) potentially affected by the challenged decision, as required for standing under Article 81(1)(b)(5) of the Federal Supreme Court Act, and because the asserted claim, arising from alleged official misconduct, appeared to be of a public-law nature rather than a civil one. Additionally, the appeal failed to provide the required substantive reasoning under Article 42(2) of the Act. The court imposed court costs of 800 Swiss francs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution Nichteintreten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Kündigung von Staatspersonal Machtmissbrauch Verwaltungsbeschwerde Einreichung von Strafanzeigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Procedural basis for not entering the appeal due to lack of standing and insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the losing party, the complainant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1517/2021

Urteil vom 31. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Zweierstrasse 25, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2021 (UE210069-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 1. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob die Anzeigeerstatterin, die A.________ GmbH, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 nicht ein.

Die A.________ GmbH wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis).

Als Zivilansprüche im dargestellten Sinn gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2).

3. Weder der Beschwerde noch deren Ergänzung vom 7. Januar 2022 sind Ausführungen zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der durch den angefochtenen Beschluss allenfalls betroffenen Zivilforderungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, um welche unmittelbar aus den angeblichen Straftaten resultierenden Ansprüche es geht, weshalb diese Ansprüche - trotz der Tatsache, dass ihre Vorwürfe gegen einen Staatsanwalt gerichtet sind - zivilrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein sollen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Dies ist beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Davon abgesehen setzt sich die Beschwerdeführerin auch inhaltlich mit keinem Wort mit dem vorinstanzlichen, wegen Nichtleistung der Prozesskaution ergangenen Nichteintretensentscheid auseinander. Damit genügt die Beschwerde auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger