Criminal Procedure Discontinuance: Appeal Standing and Equivalence to Acquittal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with an appeal by an individual against a decision from the Higher Court of the Canton of Thurgau. The proceedings initially involved a partial dismissal by the Kreuzlingen Public Prosecutor regarding a charge of unlawful appropriation of property against the individual, with no imposition of costs or compensation. However, the individual was fined for the unauthorized use of a motor vehicle, a sanction totalling 200 Swiss francs, including costs. This decision was not challenged by the Higher Court citing lack of grievance, and subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal claiming a right to be heard and to contest the imposed penalty despite the partial dismissal. The Tribunal reviewed whether the lower court incorrectly denied the individual's interest in legal recourse.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Criminal Procedure Discontinuance: Appeal Standing and Equivalence to Acquittal: The proceedings initially involved a partial dismissal by the Kreuzlingen Public Prosecutor regarding a charge of unlawful appropriation of property against the individual, with no imposition of costs or compensation. However, the individual was fined for the unauthorized use of a motor vehicle, a sanction totalling 200 Swiss francs, including costs. This decision was not challenged by the Higher Court citing lack of grievance, and subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal claiming a right to be heard and to contest the imposed penalty despite the partial dismissal. The Tribunal reviewed whether the lower court incorrectly denied the individual's interest in legal recourse.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal shall not be entertained due to evident lack of substantiation.
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the claims.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1515/2022
Urteil vom 23. Februar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Teileinstellung (Sachentziehung); Kosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2022 (SW.2022.105).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen stellte mit Teileinstellungsverfügung vom 19. Oktober 2022 das gegen den Beschwerdeführer wegen Sachentziehung geführte Verfahren ohne Kosten und Entschädigungen ein. Mit Strafbefehl gleichen Datums büsste sie ihn unter Auflage der Kosten in Höhe von Fr. 100.-- wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch mit Fr. 200.--. Auf eine gegen die Teileinstellungsverfügung erhobene kantonale Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 mangels Beschwer nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur die Frage sein, ob die Vorinstanz die Beschwer/das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung des Rechtsmittels und damit seine Legitimation im kantonalen Verfahren zu Unrecht verneinte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Wenn er geltend macht, er sei in diesem "erlogenen" Fall sehr wohl beschwert, weil die Staatsanwaltschaft von einer Teileinstellung und nicht von einem Freispruch spreche, verkennt er, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Erkenntnis gleichkommt ( Art. 320 Abs. 4 StPO ). Soweit er in seiner Beschwerde darüberhinaus inhaltlich auf die staatsanwaltliche Teileinstellungsverfügung vom 19. Oktober 2022 Bezug nimmt, äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Nichts anderes gilt, wenn er auf den am 19. Oktober 2022 separat erlassenen Strafbefehl wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch eingeht und dabei die ihm auferlegte Busse bzw. die Kostenauflage kritisiert ("dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Entscheidung mir trotz Teileinstellung eine Busse von Fr. 100.-- zugesprochen hat"). Diese Kritik wäre im sachbezogenen Verfahren zu erheben. Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill