Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1514/2021 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Prosecutor; Appeal Against Decision Not to Open Criminal Investigation for Document Suppression

Geschäftsnummer 6B_1514/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the appellant filed a criminal complaint on November 25, 2019, against an insurance company, accusing it of document suppression under Swiss criminal law. The Zurich Prosecutor's Office did not pursue the matter, and the appellant's subsequent appeal was dismissed by the Zurich High Court on December 20, 2021. The appellant then petitioned the Swiss Federal Tribunal, seeking the initiation of a criminal investigation, the procurement of necessary information from a tax office, an order for the insurance company to release relevant documents, and the payment of a pension starting November 1, 2019. However, the appellant failed to substantiate how the decision affected their civil claims, as required to establish grounds for legal action.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 254 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Prosecutor; Appeal Against Decision Not to Open Criminal Investigation for Document Suppression: The Zurich Prosecutor's Office did not pursue the matter, and the appellant's subsequent appeal was dismissed by the Zurich High Court on December 20, 2021. The appellant then petitioned the Swiss Federal Tribunal, seeking the initiation of a criminal investigation, the procurement of necessary information from a tax office, an order for the insurance company to release relevant documents, and the payment of a pension starting November 1, 2019. However, the appellant failed to substantiate how the decision affected their civil claims, as required to establish grounds for legal action.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden) Nichteintreten Unterdrückung von Urkunden Strafuntersuchung Eröffnung des Verfahrens objektive Beweise Zeugnisverweigerungsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (Nichteintreten) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1514/2021

Urteil vom 2. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2021 (UE200306-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 25. November 2019 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die B.________ Versicherungen AG wegen Unterdrückung von Urkunden ( Art. 254 Ziff. 1 StGB ). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm ein entsprechendes Verfahren mit Verfügung vom 14. September 2020 nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 2021 ab.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Es seien die nötigen Informationen beim Steueramt Luzern zu beschaffen und die B.________ Versicherungen AG sei zu verpflichten, alle fallrelevanten Informationen herauszugeben und ihr ab 1. November 2019 eine Rente zu bezahlen.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe ab 1. November 2019 eine Rente der B.________ Versicherungen AG zu. Ob es sich dabei um einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG handelt und ob die Beschwerdeführerin mit dessen Geltendmachung ihrer Begründungspflicht hinsichtlich Beschwerdelegitimation nachkommt, kann offen gelassen werden. Im angefochtenen Beschluss schützt die Vorinstanz die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach keine objektivierbaren Beweismittel oder schlüssigen Hinweise für die von der Beschwerdeführerin behauptete, angeblich unterdrückte Rentenpolice vorlägen. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie begnügt sich damit, ihre im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwürfe zu wiederholen und nennt keine Gründe, weshalb die vorinstanzliche Entscheidbegründung Recht verletzen oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beinhalten sollte. Insbesondere ist in ihrer pauschalen Behauptung, wonach Beweise für "die Affäre" existieren würden, sie diese als Privatperson aber nicht erreichen könne, kein Grund zu erblicken, der entgegen den Vorinstanzen die Eröffnung einer Strafuntersuchung nahelegen würde. Damit kommt die Beschwerdeführerin den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen jedenfalls in der Sache klarerweise nicht nach.

4. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger