Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1513/2021 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal on Qualified Narcotics Violation Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1513/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman was convicted by the Zurich High Court for a qualified violation of the Swiss Narcotics Act, involving the intentional importation of 1,906 grams of cocaine with a purity of 51% into Switzerland, using a suitcase checked in under her name. She received a prison sentence of 5 years and 3 months and was banned from the country for 12 years. The woman contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming a lack of evidence such as DNA traces to prove her guilt and suggested her suitcase might have been swapped at the airport. Despite her submissions, the Federal Tribunal deemed her appeal insufficiently reasoned and based only on a repeat of her previous claims, failing to demonstrate a legal error by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Declines Appeal on Qualified Narcotics Violation Due to Insufficient Substantiation: She received a prison sentence of 5 years and 3 months and was banned from the country for 12 years. The woman contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming a lack of evidence such as DNA traces to prove her guilt and suggested her suitcase might have been swapped at the airport. Despite her submissions, the Federal Tribunal deemed her appeal insufficiently reasoned and based only on a repeat of her previous claims, failing to demonstrate a legal error by the lower court.

Schlagwörter

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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nichteintreten Betäubungsmittelvergehen Strafzumessung qualifizierte Widerhandlung BetmG unrichtige Sachverhaltsfeststellung Beschränkungen unterliegende Stoffe Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 137 II 249
Bei der Erhebung von Sachverhaltsrügen genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 249 E.
6B_195/2020
Narcotics Act Violation and Rejection of Non-Lawyer Defense Counsel
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to a deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1513/2021

Urteil vom 10. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juli 2021 (SB210200-O/U/jv).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 wurde A.________ in Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Bülach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt. Ausserdem wurde sie für 12 Jahre des Landes verwiesen.

2. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und erklärte, mit der Entscheidung des Obergerichts nicht einverstanden zu sein. Nachdem sie mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 über die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aufgeklärt worden war, erklärte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 26. Dezember 2021 erneut, mit dem Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2021 nicht einverstanden und unschuldig zu sein.

3. Der Anklage folgend erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2020 per Flugzeug von U.________ herkommend nach V.________ einreiste und dabei in einem auf ihren Namen eingecheckten Reisekoffer vorsätzlich 1'906 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 51 %) in die Schweiz einführte.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es würden keine Beweise, wie etwa DNA-Spuren, für ihre Schuld existieren und sie habe von Beginn an ausgeführt, dass der Koffer mit den Drogen nicht derjenige gewesen sei, den sie eingecheckt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Koffer am Flughafen U.________ ausgetauscht worden sei.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Bei der Erhebung von Sachverhaltsrügen genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 249 E. 1.4.3; Urteil 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2 mit Hinweis).

5. Den dargestellten Begründungsanforderungen genügt (auch) die Beschwerdeeingabe vom 26. Dezember 2021 nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen und pauschal ihre Unschuld zu behaupten. Die Vorinstanz ist auf ihre Argumentation bereits ausführlich eingegangen. Mit diesen - lediglich auf Willkür zu überprüfenden - Feststellungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit vermag sie nicht im Geringsten aufzuzeigen, dass und inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder sonstwie eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde leidet offensichtlich an einem Begründungsmangel, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger