Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_151/2023 KI-generiert

Inmate Language Requirements in Cantonal Appeal

Geschäftsnummer 6B_151/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a prisoner who was disciplined with seven days of solitary confinement following a physical altercation with another inmate, and subsequently had his confinement extended as a security measure. The Justice and Rehabilitation Services then transferred him to the prison's security unit and opposed his conditional release after serving two-thirds of his sentence. His appeal to the Cantonal Court of Zurich was dismissed due to procedural issues, including submission in a non-official language (French instead of German) and failure to correct this within the given timeframe. The prisoner contended this was against his language rights, but it was clarified that communication with cantonal authorities must adhere to the official language of the canton, which is German in Zurich. The cantonal court’s decision not to consider his appeal was upheld by the Swiss Federal Tribunal, noting he did not argue incapacity due to language barriers.

Legislator-Regeste

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Art. 86 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 48 KV; Inmate Language Requirements in Cantonal Appeal: The Justice and Rehabilitation Services then transferred him to the prison's security unit and opposed his conditional release after serving two-thirds of his sentence. His appeal to the Cantonal Court of Zurich was dismissed due to procedural issues, including submission in a non-official language (French instead of German) and failure to correct this within the given timeframe. The prisoner contended this was against his language rights, but it was clarified that communication with cantonal authorities must adhere to the official language of the canton, which is German in Zurich. The cantonal court’s decision not to consider his appeal was upheld by the Swiss Federal Tribunal, noting he did not argue incapacity due to language barriers.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung ( Art. 86 StGB ) Versetzung in die Sicherheitsabteilung Sprachenfreiheit Amtssprache bedingte Entlassung verfassungsmässige Anforderung Mitteilungsfrist Sprachkenntnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure indicated by this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_151/2023

Urteil vom 3. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung ( Art. 86 StGB ); Versetzung in die Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2022 (VB.2022.00693).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Strafvollzug. Wegen einer sich am 10. August 2022 mit einem anderen Insassen ereigneten tätlichen Auseinandersetzung wurde er mit sieben Tagen Arrest diszipliniert. Nach Verbüssung dieser Disziplinarstrafe wurde der Arrest als Sicherheitsmassnahme bis zum 31. August 2022 verlängert. Am 26. August 2022 versetzte das JuWe (Justizvollzug und Wiedereingliederung) den Beschwerdeführer vom 30. August 2022 bis einstweilen 29. September 2022 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses U.________ und sprach sich zugleich gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe aus. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 7. November 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2022 wies ihn dieses darauf hin, dass Beschwerden auf Deutsch in der Amtssprache des Kantons zu verfassen seien, und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens gemäss § 56 Abs. 1 VRG/ZH die Gelegenheit, eine auf Deutsch abgefasste Eingabe einzureichen. Zudem machte es ihn auf die Anforderungen an Beschwerdeschriften gemäss § 54 Abs. 1 VRG/ZH aufmerksam. Nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, den bzw. die Mängel innert Frist zu beheben, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. Dezember 2022 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich am 31. Januar 2023 (Poststempel) an das Bundesgericht. Seine zulässigerweise auf Französisch abgefasste Eingabe ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) ist als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer rügt, seine an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe sei mit der Ausrede bzw. unter dem Vorwand ignoriert worden, im Kanton Zürich würden nur auf Deutsch verfasste Rechtsschriften zugelassen. Soweit er damit sinngemäss einen Verstoss gegen die Sprachenfreiheit geltend machen will, verkennt er, dass im Verkehr mit kantonalen Behörden grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, in einer anderen als der Amtssprache des Kantons zu verkehren. Im Kanton Zürich ist Deutsch Amtssprache (Art. 48 KV). Fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden. Um allerdings eine exzessive Formstrenge zu vermeiden (vgl. BGE 143 IV 117 E. 2; 106 Ia 299 E. 2b/cc S. 306; 102 Ia 35 E. 1 S. 37), ist eine Frist zur Behebung des Mangels unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen - so wie es das Verwaltungsgericht denn auch getan hat. In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG/ZH wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine auf Deutsch verfasste Beschwerdeschrift einzureichen. Zugleich wurde er auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Antrag und Begründung) gemäss § 54 Abs. 1 VRG/ZH hingewiesen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Zudem hat er weder vor Bundesgericht noch im kantonalen Verfahren geltend gemacht, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder fehlender geeigneter Hilfestellungen nicht in der Lage (gewesen) zu sein, eine verbesserte bzw. auf Deutsch verfasste Beschwerdeschrift innert angesetzter Frist einzureichen. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht aber keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, als es auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mangelbehebung nicht nachgekommen war.

5. Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe seine Eingabe willkürlich als Beschwerde (statt als Strafanzeige) interpretiert und sinngemäss einen Nichteintretensentscheid mit ihn belastenden Kostenfolgen getroffen. So ist der Beschwerdeführer - innert Rechtsmittelfrist und unter expliziter Bezugnahme auf die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 7. November 2022 - mit einer auf Französisch verfassten Eingabe an das Verwaltungsgericht gelangt. Entsprechend handelte das Verwaltungsgericht nicht willkürlich, wenn es die Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG/ZH) als Beschwerde entgegennahm und erledigte, dies umso weniger, weil es den Beschwerdeführer zuvor ausdrücklich - wie bereits ausgeführt - auf die Voraussetzungen an eine Beschwerde nach VRG/ZH hinwies und ihm Gelegenheit gab, eine verbesserte bzw. eine auf Deutsch verfasste Beschwerde einzureichen.

Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht (siehe Urteil 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E.1 mit Hinweis) - ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu § 5 VRG) - für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig oder aber zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.

6. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill