Appellant v. Cantonal Prosecution (Refusal to Review Appeal on Procedural Grounds)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against two police officers, alleging abuse of office, bodily injury, assault, and property damage. The investigation led by the public prosecutor's office in the canton was closed in August 2017, which prompted the individual to appeal the decision. The appeal was rejected by the cantonal court, which also imposed costs on the complainant. Following this, the individual filed a further complaint in federal court, seeking free legal assistance and challenging the rejection of their previous appeal. However, the federal court found the new complaint inadequate in its justification of alleged legal violations and thus did not proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appellant v. Cantonal Prosecution (Refusal to Review Appeal on Procedural Grounds): The investigation led by the public prosecutor's office in the canton was closed in August 2017, which prompted the individual to appeal the decision. The appeal was rejected by the cantonal court, which also imposed costs on the complainant. Following this, the individual filed a further complaint in federal court, seeking free legal assistance and challenging the rejection of their previous appeal. However, the federal court found the new complaint inadequate in its justification of alleged legal violations and thus did not proceed with it.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings based on this procedural ground concerning non-admissibility.
Applied to waive the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_151/2018
Urteil vom 15. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. Dezember 2017 (BKBES.2017.143).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ stellte am 27. Oktober 2015 gegen zwei Polizeibeamte Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung etc. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte die Strafuntersuchung am 11. August 2017 ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, auferlegte ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine Parteientschädigung an die Beschuldigten (Beschluss vom 22. Dezember 2017).
1.2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde in gedrängter Form begründet werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. F ür die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Die beschwerdeführende Person kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, zu wiederholen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2).
2.2. Offen bleiben kann, wie es sich mit den fehlenden (und insoweit auch nicht auslegungsfähigen) Rechtsbegehren verhält (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127), zumal klar ist, was die Beschwerdeführerin verlangt, nämlich die Weiterführung des Verfahrens gegen die beiden Beschuldigten. Hingegen genügt die Beschwerde den Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Aus der Eingabe ergibt sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Vorinstanz habe in den angefochtenen Punkten Recht verletzt. Den Sachverhalt stellt sie dar, wie er sich aus ihrer Sicht zugetragen haben soll, ohne geltend zu machen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollten.
2.3. Aus diesem Grund ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 überhaupt als Privatklägerin beschwerdelegitimiert wäre (vgl. BGE 141 IV 1 ).
3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Traub