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6B_151/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Submit Required Decision; Appellant Submitted Dove Feather

Geschäftsnummer 6B_151/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has submitted a complaint against a ruling made by the Zurich Cantonal Court, which mandated a stationary measure in accordance with criminal law regulations. Following the initial decision, the individual approached the Federal Tribunal before receiving the complete reasoning for the lower court's ruling. The complainant was instructed to provide the missing decision but instead submitted an unrelated document. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint for procedural reasons, noting that additional factors also justified dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 59 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Failure to Submit Required Decision; Appellant Submitted Dove Feather: Following the initial decision, the individual approached the Federal Tribunal before receiving the complete reasoning for the lower court's ruling. The complainant was instructed to provide the missing decision but instead submitted an unrelated document. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint for procedural reasons, noting that additional factors also justified dismissal.

Schlagwörter

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Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB begründeter Entscheid Beschwerdelegitimation Anspruch auf einen Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision due to the appellant's failure to comply with procedural requirements.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision explicitly states that no court costs will be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_151/2012

Urteil vom 19. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB ,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Als der Entscheid erst im Dispositiv vorlag, wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er wurde auf die Rechtslage und die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe nach Vorliegen des begründeten Entscheids zu ergänzen (act. 5). Nachdem die Begründung vorlag, ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, der indessen der angefochtene Entscheid nicht beilag (act. 6). Deshalb wurde er am 28. März 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 16. April 2012 nachzureichen, ansonsten seine Beschwerde unbeachtet bleibe. Anstelle des Urteils reichte er am 13. April 2012 "eine Taubenfeder für den Frieden" ein (act. 8). Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden könnte. Zum einen war der Schuldpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz (vgl. act. 2). Zum anderen ergibt sich aus den drei Eingaben des Beschwerdeführers nicht, aus welchem Grund Art. 59 BGG nicht hätte angewandt werden dürfen (vgl. act. 1, 6 und 8).

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn