Appeal Dismissed for Failure to Submit Required Decision; Appellant Submitted Dove Feather
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has submitted a complaint against a ruling made by the Zurich Cantonal Court, which mandated a stationary measure in accordance with criminal law regulations. Following the initial decision, the individual approached the Federal Tribunal before receiving the complete reasoning for the lower court's ruling. The complainant was instructed to provide the missing decision but instead submitted an unrelated document. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint for procedural reasons, noting that additional factors also justified dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 StGB, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 59 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Failure to Submit Required Decision; Appellant Submitted Dove Feather: Following the initial decision, the individual approached the Federal Tribunal before receiving the complete reasoning for the lower court's ruling. The complainant was instructed to provide the missing decision but instead submitted an unrelated document. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint for procedural reasons, noting that additional factors also justified dismissal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision due to the appellant's failure to comply with procedural requirements.
The decision explicitly states that no court costs will be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_151/2012
Urteil vom 19. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB ,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Februar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Als der Entscheid erst im Dispositiv vorlag, wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er wurde auf die Rechtslage und die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe nach Vorliegen des begründeten Entscheids zu ergänzen (act. 5). Nachdem die Begründung vorlag, ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, der indessen der angefochtene Entscheid nicht beilag (act. 6). Deshalb wurde er am 28. März 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 16. April 2012 nachzureichen, ansonsten seine Beschwerde unbeachtet bleibe. Anstelle des Urteils reichte er am 13. April 2012 "eine Taubenfeder für den Frieden" ein (act. 8). Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden könnte. Zum einen war der Schuldpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz (vgl. act. 2). Zum anderen ergibt sich aus den drei Eingaben des Beschwerdeführers nicht, aus welchem Grund Art. 59 BGG nicht hätte angewandt werden dürfen (vgl. act. 1, 6 und 8).
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn