Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_151/2010 KI-generiert

Vehicle Owner Identity Dispute in Speeding Case

Geschäftsnummer 6B_151/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a traffic violation where a vehicle, owned by the accused, was recorded exceeding the speed limit by 39 km/h during a control by the local police. Initially sentenced to a conditional fine and a fine by a lower court, the accused appealed and had some aspects of the sentence confirmed but was subject to the same fine. The accused contests the decision, arguing that the court violated the principle of "in dubio pro reo" (in doubt, for the accused) and asserts that significant doubts exist regarding whether he was driving at the time of the offense. Despite his claims, the appellate authority supported the lower court's findings based on evidence and assessments of credibility concerning the accused's statements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG; Vehicle Owner Identity Dispute in Speeding Case: Initially sentenced to a conditional fine and a fine by a lower court, the accused appealed and had some aspects of the sentence confirmed but was subject to the same fine. The accused contests the decision, arguing that the court violated the principle of "in dubio pro reo" (in doubt, for the accused) and asserts that significant doubts exist regarding whether he was driving at the time of the offense. Despite his claims, the appellate authority supported the lower court's findings based on evidence and assessments of credibility concerning the accused's statements.

Schlagwörter

KI-generiert
Grobe Verkehrsregelverletzung Geschwindigkeitsüberschreitung berechtigte Zweifel Gleichartigkeit der Forderung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Motorfahrzeugbenutzung Polizeibeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SB110434 (2012-05-22) · zh
Appeal on Bodily Harm Acquittal and Driving Offenses Sentence with Mandatory Addiction Treatment Order
«…- 12 - stark betrunken (Urk. 20/2; zum Grundsatz "in dubio pro reo" vgl. BGer 6B_388/2010 E.3.2.1.; BGer 6B_151/2010 E. 1.f.); dies hat die Fähigkeit des Ge- schädigten, den Tathergang korrekt zu realisieren und sich diesen zu merken, m…»
SB110596 (2011-11-21) · zh
Negligent Bodily Harm Conviction Upheld Despite Acquittal on Severe Harm Charge
«…er seine Unschuld respektive entlastende Momente zu beweisen hat (zu "in dubio pro reo": BGE 6B_388/2010 E.3.2.1.; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Geschädigtenvertretung stützt sich vorab kritiklos und ohne inhaltliche Aus- einandersetzung auf die Pos…»
SB110312 (2011-07-04) · zh
State v. [Appellant Name]: Affirmation of Drug Trafficking Conviction and Sentence, Acquittal on Secondary Offense
«…ldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 1P.154/2000; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen Ausführungen zu den mass- geblichen theoretischen Grundsätzen im Zusammenhang m…»
SB110312 · zh
Swiss Cantonal High Court Ruling on Narcotics Offenses and Revocation of Suspended Sentence
«…ldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 1P.154/2000; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen Ausführungen zu den mass- geblichen theoretischen Grundsätzen im Zusammenhang m…»
SB110434 · zh
Acquittal for Bodily Harm; Upholding of Other Convictions; Mandated Stationary Addiction Therapy in Lieu of Suspended Prison Sentence
«…- 12 - stark betrunken (Urk. 20/2; zum Grundsatz "in dubio pro reo" vgl. BGer 6B_388/2010 E.3.2.1.; BGer 6B_151/2010 E. 1.f.); dies hat die Fähigkeit des Ge- schädigten, den Tathergang korrekt zu realisieren und sich diesen zu merken, m…»
SB110596 · zh
Acquittal for Grievous Bodily Harm Due to Unproven Causality; Conviction for Lesser Injuries
«…er seine Unschuld respektive entlastende Momente zu beweisen hat (zu "in dubio pro reo": BGE 6B_388/2010 E.3.2.1.; BGE 6B_151/2010 E. 1.f.). Die Geschädigtenvertretung stützt sich vorab kritiklos und ohne inhaltliche Aus- einandersetzung auf die Pos…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_151/2010

Urteil vom 15. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin

Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6060 Sarnen 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen vom 18. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Obwalden führte am 7. Juli 2006 in Grafenort eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei erfasste das Lasergerät einen Personenwagen mit dem Kontrollschild GR wxyz, der die Ausserorts-Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h überschritten hatte. X.________ war Halter des Fahrzeugs.

B. Das Kantonsgericht des Kantons Obwalden verurteilte X.________ am 10. Juni 2008 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--.

Die Berufung des Verurteilten hiess das Obergericht des Kantons Obwalden am 18. Dezember 2009 teilweise gut. Es bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch, verhängte jedoch als Strafmass eine altrechtliche Busse von 1'200.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt ( Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ). Die teilweise konstruierten Indizien vermöchten die vernünftigen Zweifel daran, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, nicht zu beseitigen. Insbesondere seien die (belastenden) Aussagen der beiden Polizeibeamten und die von ihnen erstellten Dokumente "alles andere als über jegliche Zweifel erhaben" (Beschwerdeschrift, S. 14 Ziff. 5).

2. Als Beweiswürdigungsregel verlangt der gerügte Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Willkür ( BGE 127 I 38 , E. 2).

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung als aktenwidrig, er habe anlässlich der Befragung durch das Kantonsgericht erstmals beansprucht, Familienangehörige nicht belasten zu müssen. Dies habe er schon den Polizeibeamten gegenüber geäussert (vgl. Gesprächsnotiz).

In der Gesprächsnotiz (Akten des Verhöramts, act. 3) wird festgehalten: "Während der Einvernahme sagte er plötzlich, dass er sich das nochmal überlegen müsse, ob er gefahren sei. Er meinte, er müsse keine Angaben über Familienangehörige machen, falls diese gefahren seien."

Dass die Vorinstanz diese Aktenstelle nicht zitiert und auch das actorum nicht anführt (angefochtener Entscheid S. 7 unten), lässt sich damit erklären, dass sie die Gesprächsnotiz in Bezug auf die Befragung als nicht verwertbar erachtet (a.a.O., S. 10 oben). Im Übrigen stützt sie ihren Schluss, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei wenig glaubwürdig, nicht nur auf den Umstand, erst vor Kantonsgericht habe er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Familienangehörigen berufen, sondern insbesondere auch auf seine übrigen Aussagen vor Kantonsgericht und diejenigen vor der Vorinstanz. Inwiefern aufgrund dieser Aussagen die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, legt er nicht dar.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Polizeiprotokoll sei nicht verwertbar, weil er es nicht unterzeichnet habe und eine Begründung dafür fehle. Dasselbe gelte auch für die Gesprächsnotiz bezüglich des informellen Gesprächs vor der Einvernahme, weil die Notiz im Protokoll nicht erwähnt werde.

Art. 30 - 32 der Strafprozessordnung des Kantons Obwalden regeln, in welchen Fällen und wie ein Protokoll zu verfassen ist. Dass und inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen willkürlich angewandt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

2.3 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Er würdigt sein Verhalten und die Aussagen der Beteiligten, wie er es für richtig hält. Dies genügt aber nicht, um Willkür darzutun. Dazu hätte er aufzeigen müssen, weshalb die Vorinstanz bestimmte Indizien willkürlich als gegeben angenommen habe und weshalb es willkürlich wäre, aufgrund der verbleibenden Indizien zu schliessen, er habe das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner