Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1509/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Insult Case Lacking Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1509/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by the Obergericht des Kantons Bern of multiple counts of insult for sending several defamatory letters against a public prosecutor and a regional governor. This decision upheld a previous ruling by the Regional Court of Berner Jura-Seeland. The individual was sentenced to a conditional fine of 13 daily rates at 70 Swiss Francs and a connection fine of 280 Swiss Francs. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was regarded as insufficiently substantiated to meet the legal requirements necessary for the appeal to proceed. As a result, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal, also denying the individual's request for legal aid due to the appeal's lack of prospect for success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 41 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Insult Case Lacking Substantiation: This decision upheld a previous ruling by the Regional Court of Berner Jura-Seeland. The individual was sentenced to a conditional fine of 13 daily rates at 70 Swiss Francs and a connection fine of 280 Swiss Francs. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was regarded as insufficiently substantiated to meet the legal requirements necessary for the appeal to proceed. As a result, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal, also denying the individual's request for legal aid due to the appeal's lack of prospect for success.

Schlagwörter

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Mehrfache Beschimpfung Nichteintreten Beleidigung unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige substantiierte Begründung Ehrverletzungsverfahren öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, conducted under this procedural article.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for legal aid is rejected because the appeal proved to be without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs are imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1509/2021

Urteil vom 24. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Beschimpfung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. August 2021

(SK 20 461).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 30. August 2021 in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. September 2020 der mehrfachen Beschimpfung schuldig, weil er mehrere Briefe mit ehrenrührigen Inhalten zum Nachteil eines Staatsanwalts und einer Regierungsstatthalterin versandt habe. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 280.--. A.________ wendet sich dagegen an das Bundesgericht.

2. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht substanziiert. Soweit er einen fehlenden Strafantrag moniert, wiederholt er einzig seine vor der Vorinstanz vertretene Ansicht und übersieht dabei, dass ein Rückzug der Privatklage nicht einem Rückzug des Strafantrags gleichkommt, worauf die Vorinstanz ausdrücklich hinweist (vgl. angefochtener Entscheid E. I.7 S. 5 f.). Seiner Kritik an der Qualifikation der von ihm getätigten Aussagen als ehrverletzend fehlt es im Weiteren ebenfalls an der nötigen Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz.

Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die fraglichen Wörter in seinen Schreiben in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt seien, vermag eine Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt, wenn er (erneut) das Vorliegen einer Provokations- und Retorsionssituation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB behauptet, ohne auf die vorinstanzlichen Ausführungen einzugehen, wonach eine solche bei sämtlichen seiner Äusserungen zu verneinen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. III.13.1 ff. S. 12 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer eine entsprechende Situation darin sehen will, dass die angegangenen Personen gegen Gesetze verstossen oder ihr Amt missbraucht hätten, geht dies aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor; inwiefern ein solches Vorbringen allenfalls als neues Tatsachenvorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht zulässig sein soll, legt er im Übrigen nicht dar. Der Hinweis, er werde von Richtern in Bern seit Jahren beleidigt, ist ferner nicht nur gänzlich unsubstanziiert, sondern zudem ohne konkreten Zusammenhang zu den beurteilten Vorfällen.

Eine Befangenheit der kantonalen Behörden, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit zu kritisieren scheint, lässt sich jedenfalls weder daraus noch aus dem Umstand ableiten, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Das blosse Anführen von Bestimmungen der EMRK sowie des Rechtsgleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots, welche verletzt sein sollen, genügt schliesslich ebenfalls nicht, um eine Rechtsfehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Schuldspruchs darzutun. Dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, lässt sich der Beschwerde selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht entnehmen.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Soweit der Beschwerdeführer die Beigabe eines Verteidigers verlangt, ist anzumerken, dass die Bestellung eines Anwalts im bundesgerichtlichen Verfahren einzig im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 2 BGG ) oder bei Unfähigkeit zur Prozessführung ( Art. 41 BGG ) in Frage kommt. Weil sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten als aussichtslos erweist, fällt die unentgeltliche Rechtspflege indes ausser Betracht. Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Prozessführung fehlen im Weiteren gänzlich. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne der erwähnten Gesetzesnorm.

5. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller