Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1501/2021 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Tax Administration (Justification of Appeal)

Geschäftsnummer 6B_1501/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the complainant, who filed a criminal complaint against the tax administration of the Canton of Basel-Landschaft on September 27, 2021. The cantonal public prosecutor's office decided not to pursue the case on October 1, 2021. The complainant appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which dismissed the appeal on November 19, 2021, citing that the complaint did not meet the required justificatory standards. Furthermore, the complainant failed to submit a compliant appeal within a granted extension. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which was eventually transferred to the tribunal's criminal division for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 i.V.m, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Cantonal Tax Administration (Justification of Appeal): The cantonal public prosecutor's office decided not to pursue the case on October 1, 2021. The complainant appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which dismissed the appeal on November 19, 2021, citing that the complaint did not meet the required justificatory standards. Furthermore, the complainant failed to submit a compliant appeal within a granted extension. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which was eventually transferred to the tribunal's criminal division for further consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Steuerverfahren Busse gegen Steuerpflichtige öffentliche Verwaltung Steuerjustizbehörde Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 III 536
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admittance in the procedure specified by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order explicitly states that no court costs will be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1501/2021

Urteil vom 7. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 232).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 27. September 2021 Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren am 1. Oktober 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. November 2021 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). In einer Eventualbegründung wies es die Beschwerde als unbegründet ab, falls darauf einzutreten wäre.

Das Bundesgericht in Luzern hat die bei ihm eingereichte Beschwerde vom 16. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne weitergeleitet. Am 29. Dezember 2021 wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).

3. Die Vorinstanz tritt in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht ein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht im Ansatz. Folglich geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Erweist sich die Beschwerde aber bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG , muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill