Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_150/2008 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Refusal of Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 6B_150/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against several officials and educators for alleged unlawful actions. The individual contested the decision made by the cantonal prosecution chamber that refused to initiate criminal proceedings. However, the court determined that the complainant lacked standing to appeal as they were neither a private prosecutor nor a victim under the applicable law. The complainant's claims regarding procedural rights and potential violations were found insufficiently substantiated, resulting in the court not entertaining the appeal and upholding the costs against the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Refusal of Criminal Proceedings: The individual contested the decision made by the cantonal prosecution chamber that refused to initiate criminal proceedings. However, the court determined that the complainant lacked standing to appeal as they were neither a private prosecutor nor a victim under the applicable law. The complainant's claims regarding procedural rights and potential violations were found insufficiently substantiated, resulting in the court not entertaining the appeal and upholding the costs against the complainant.

Schlagwörter

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Nichteröffnung eines Strafverfahrens Strafanzeige Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten Ehrverletzungsverfahren Parteistellung der Staatsanwaltschaft Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by setting a reduced court fee based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_150/2008 /bri

Urteil vom 30. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2007 gegen verschiedene Behördenmitglieder und Beamte (Lehrer, Schulleiter, Schulsekretär etc.) Strafklage wegen "strafbarer Handlungen", insbesondere wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB sowie Art. 303 ff. StGB ein. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt wurde. Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist jedoch zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ( BGE 133 IV 288 ). Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft, der der angefochtene Entscheid zugestellt wurde, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch das Verhalten der Beamten und Behördenmitglieder nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt wurde ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Er ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.

Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensrechten geltend und beruft sich namentlich auf die BV, die EMRK und die UNO-Charta. Dass und inwiefern er aber im vorliegenden Strafverfahren eine formelle Rechtsverweigerung erlitten haben sollte, legt er nicht dar. Damit genügt er den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill