Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_15/2025 KI-generiert

Cantonal Court Fine and Costs Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 6B_15/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a cantonal court's decision which had convicted the appellant of violating the Covid-19 Special Situation Ordinance and disobeying official orders, resulting in a fine and the imposition of procedural costs for both the first and second instance proceedings. The appellant's appeal before the Federal Tribunal primarily challenges the cost decision of the cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 426 Abs. 1 Satz; Cantonal Court Fine and Costs Appeal Dismissed for Formal Defects: The appellant's appeal before the Federal Tribunal primarily challenges the cost decision of the cantonal court.

Schlagwörter

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Nichteintreten Kostenerlass gesetzliche Formmängel Strafzumessung Besondere Zuständigkeiten Zahlungsbefehl Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the qualified grounds for challenging the facts or fundamental rights.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient grounds.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to explain the formal requirements for legal submissions.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the formal requirements for legal submissions.

Art. 54 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the language of the proceedings.

Art. 64 LTF

Legal aid request became moot as the appeal was not admitted.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were imposed in the dispositive (Order 2).

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the jurisdiction over requests for cost remission or deferral.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning regarding the jurisdiction over requests for cost remission or deferral.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to explain the required grounds for challenging a decision (violation of law).

Art. 425 StPO

Cited in the reasoning regarding the jurisdiction over requests for cost remission or deferral.

Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO

Cited in the reasoning when discussing the admissibility of the challenge against the cost assessment in the second instance.

Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO

Cited in the reasoning when discussing the admissibility of the challenge against the cost assessment in the second instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_15/2025

Urteil vom 16. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. Dezember 2024 (SK 23 575).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich mit Urteil vom 2. Dezember 2024 wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Übertretungsbusse von Fr. 340.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und auferlegte ihr sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'415.-- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--.

Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen, mit der sie sich im Wesentlichen namentlich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid wendet.

2. Das angefochtene Urteil erging in deutscher Sprache (mit französischer Übersetzung des Dispositivs und französischer Urteilsregeste), während die Beschwerde an das Bundesgericht in französischer Sprache eingereicht wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Von dieser Regel abzuweichen, besteht kein Grund.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen formellen Antrag noch setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben und ihr Urteil willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den Kostenentscheid wendet, ist die Kostenauflage sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]). Inwiefern die Vorinstanz die genannten Bestimmungen rechts- und/ oder ermessensfehlerhaft angewendet haben könnte, ergibt sich nicht ansatzweise aus der Beschwerde. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe einen Kostenerlass oder eine -stundung verlangen wollen, was vom Wortlaut nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, hat bzw. hätte hierüber erstinstanzlich die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill