Appeal Rejected Due to Insufficient Legal Justification in Property Damage Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2013. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer am 10. März 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit Fr. 900.--. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs am 26. Oktober 2012 als erledigt ab. Am 6. Dezember 2013 wies es das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Rejected Due to Insufficient Legal Justification in Property Damage Case: Dezember 2013. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer am 10. März 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit Fr. 900.--. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs am 26. Oktober 2012 als erledigt ab. Am 6. Dezember 2013 wies es das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by ruling not to enter into judgment based on this procedural article.
The request for legal aid was rejected based on this article in the dispositive.
The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court fee as explicitly mentioned in the reasoning leading to order 3.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant as per the order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 6B_15/2014
Urteil vom 11. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen* , Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geringfügige Sachbeschädigung, Wiederherstellung der Frist, Revision.
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer am 10. März 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit Fr. 900.--. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs am 26. Oktober 2012 als erledigt ab. Am 6. Dezember 2013 wies es das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.
Trotz weitschweifiger Ausführungen begründet der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht in einer Weise, die den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
genügen könnte. Er bringt vor, die angebliche Säumnis seinerseits sei eine faule Ausrede (Beschwerde, S. 7). Er habe wegen konspirativer Amtshandlungen von nichts gewusst (Beschwerde, S. 11). Das Obergericht begehe vorsätzlich Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch, bringe unbekümmert Lügen zu Papier und gehe wissentlich von einem gänzlich falschen Sachverhalt aus (Beschwerde, S. 12). Diesen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen hat.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill