Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_15/2014 KI-generiert

Appeal Rejected Due to Insufficient Legal Justification in Property Damage Case

Geschäftsnummer 6B_15/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2013. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer am 10. März 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit Fr. 900.--. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs am 26. Oktober 2012 als erledigt ab. Am 6. Dezember 2013 wies es das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Rejected Due to Insufficient Legal Justification in Property Damage Case: Dezember 2013. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer am 10. März 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit Fr. 900.--. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs am 26. Oktober 2012 als erledigt ab. Am 6. Dezember 2013 wies es das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.

Schlagwörter

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Geringfügige Sachbeschädigung, Wiederherstellung der Frist, Revision Beschwerdelegitimation Vermögensdelikte Einrede der Verfassungswidrigkeit ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung E-Justice Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by ruling not to enter into judgment based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article in the dispositive.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court fee as explicitly mentioned in the reasoning leading to order 3.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant as per the order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_15/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen* , Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Geringfügige Sachbeschädigung, Wiederherstellung der Frist, Revision.

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer am 10. März 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit Fr. 900.--. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs am 26. Oktober 2012 als erledigt ab. Am 6. Dezember 2013 wies es das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.

Trotz weitschweifiger Ausführungen begründet der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht in einer Weise, die den Anforderungen von

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

genügen könnte. Er bringt vor, die angebliche Säumnis seinerseits sei eine faule Ausrede (Beschwerde, S. 7). Er habe wegen konspirativer Amtshandlungen von nichts gewusst (Beschwerde, S. 11). Das Obergericht begehe vorsätzlich Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch, bringe unbekümmert Lügen zu Papier und gehe wissentlich von einem gänzlich falschen Sachverhalt aus (Beschwerde, S. 12). Diesen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von

Art. 95 BGG verstossen hat.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG

abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill