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6B_15/2010 KI-generiert

Defendant's Appeal on Narcotics Trafficking Conviction Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims

Geschäftsnummer 6B_15/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a conviction for qualified drug trafficking, which was based primarily on the credible testimony of co-defendants and intercepted conversations. The appellant asserts his innocence, citing inconsistencies and contradictions in the co-defendants' testimonies while questioning their reliability, especially after one was released from pretrial detention shortly before starting to implicate the appellant. Furthermore, the appellant argues that he did not have access to all relevant evidence during confrontations with the co-defendants. The appeal was ultimately not considered by the court due to insufficient substantiation of the claims regarding the credibility of the evidence and alleged violations of his right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 LTF; Defendant's Appeal on Narcotics Trafficking Conviction Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims: The appellant asserts his innocence, citing inconsistencies and contradictions in the co-defendants' testimonies while questioning their reliability, especially after one was released from pretrial detention shortly before starting to implicate the appellant. Furthermore, the appellant argues that he did not have access to all relevant evidence during confrontations with the co-defendants. The appeal was ultimately not considered by the court due to insufficient substantiation of the claims regarding the credibility of the evidence and alleged violations of his right to be heard.

Schlagwörter

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Strafverfahren, Beweiswürdigung, Willkür (BetmG-Widerhandlung) qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the general deadline for filing appeals.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to explain that constitutional complaints, including arbitrary treatment in assessing evidence, are only reviewed when substantiated, which was lacking here.

Art. 108 BGG

Used because the appeal was not entered upon due to insufficient grounds, following the simplified procedure.

Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the reasoning to calculate the deadline for filing the appeal, as the appeal was considered timely based on this provision.

Art. 64 LTF

Implicitly applied as no costs were raised, suggesting the conditions for waiving costs (Art. 64 LTF) were considered or met, although the final order only states 'Keine Kosten erhoben'.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_15/2010

Urteil vom 12. März 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren, Beweiswürdigung, Willkür (BetmG-Widerhandlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. November 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 7. Dezember 2009 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 8. Dezember 2009 und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG und des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) am 25. Januar 2010. Die am 1. Januar 2010 eingereichte Beschwerde ist fristgerecht.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels. Diese stützt sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft und mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Gesprächsprotokollen der Telefonkontrolle, als stimmig beurteilten Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________. Wie bereits vor der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer seine Täterschaft und beteuert seine Unschuld. Er macht geltend, die Aussagen der Mitbeschuldigten wiesen Ungereimheiten auf und seien widersprüchlich. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Y.________ nur gerade nach vier Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, Z.________ ihn nach diesem Zeitpunkt zu beschuldigen begonnen habe und die Konfrontationseinvernahmen erst ein Jahr später durchgeführt worden seien, wobei ihm die Aussagen der Mitbeschuldigten nicht im vollen Umfang offen gelegt worden seien. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer müsste folglich in Bezug auf die Willkürrüge darlegen, dass und weshalb die Beweiswürdigung des Obergerichts qualifiziert unrichtig ist. Das tut er nicht. Ohne sich mit den entscheiderheblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, legt er in rein appellatorischer Kritik seine eigene abweichende Sicht der Dinge dar, wobei er die Glaubwürdigkeit der Mitbeschuldigten bzw. die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu untergraben bzw. eine Absprache zwischen diesen zu suggerieren versucht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er einwendet, wie er jemanden bzw. Y.________ Geld geben könnte, wenn er nicht einmal wisse, wo sie wohne (Beschwerde, S. 2), oder er habe ihr nie Geld gegeben, es sei alles gelogen (Beschwerde, S. 6), oder die von seinem Konto abgehobenen Fr. 3'000.-- habe er zur Hauptsache seiner Ehefrau unter anderem zur Bezahlung der Miete übergeben und nicht als Drogentransportentschädigung verwendet (Beschwerde, S. 5 f.). Y.________ sei geisteskrank (Beschwerde, S. 3), unverantwortlich (Beschwerde, S. 7), eine Lügnerin mit einem fragwürdigen Charakter (Beschwerde, S. 10) und Z.________ habe ihn erst zu beschuldigen begonnen, nachdem Y.________ aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (Beschwerde, S. 8) Eine solche Kritik ist allenfalls vor einem Gericht mit voller Prüfungsbefugnis möglich, vor Bundesgericht ist sie unzulässig. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen mithin nicht. Das gilt auch für die sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ein Blick in die Akten zeigt, dass der Beschwerdeführer mit beiden Mitbeschuldigten konfrontiert wurde und er (bzw. sein Anwalt) Ergänzungsfragen stellen konnte und dies auch tat. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, von welchen Belastungen er keine Kenntnisse gehabt haben sollte bzw. welche ihm vorenthalten worden sein sollten. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill