Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1497/2021 KI-generiert

Prisoner Appeal of Denied Conditional Release Dismissed for Failure to Substantiate Legal Claim

Geschäftsnummer 6B_1497/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal by an individual who was previously convicted by the District Court of Upper Valais on March 15, 2021. The individual was found guilty of multiple offenses including serious drug law violations, theft, breach of trust, and assault, leading to a 27-month prison sentence and a fine. Additionally, a 10-year expulsion from the country was ordered. Having completed two-thirds of the sentence by October 28, 2021, the individual sought conditional release, which was denied by the Valais criminal and correctional court on October 15, 2021. This decision was upheld by the Cantonal Court of Valais on November 26, 2021. The individual contested this in the Federal Tribunal, but the appeal was not admitted due to insufficient justification against the legal grounds of conditional release denial.

Legislator-Regeste

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Art. 66a lit. o StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Prisoner Appeal of Denied Conditional Release Dismissed for Failure to Substantiate Legal Claim: The individual was found guilty of multiple offenses including serious drug law violations, theft, breach of trust, and assault, leading to a 27-month prison sentence and a fine. Additionally, a 10-year expulsion from the country was ordered. Having completed two-thirds of the sentence by October 28, 2021, the individual sought conditional release, which was denied by the Valais criminal and correctional court on October 15, 2021. This decision was upheld by the Cantonal Court of Valais on November 26, 2021. The individual contested this in the Federal Tribunal, but the appeal was not admitted due to insufficient justification against the legal grounds of conditional release denial.

Schlagwörter

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Strafvollzug, bedingte Entlassung Nichteintreten bedingte Entlassung Gefangener Widerruf des bedingten Strafvollzugs negativer Entscheid Strafaufschub Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (Nichteintreten) based on this procedural article concerning simplified treatment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the court decided not to levy costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1497/2021

Urteil vom 19. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Straf- und Massnahmevollzugsgericht des Kantons Wallis,

1950 Sion,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafvollzug, bedingte Entlassung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. November 2021 (P3 21 258).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kreisgericht Oberwallis verurteilte den Beschwerdeführer am 15. März 2021 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Veruntreuung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzungen und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Ausserdem wurde er in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug. Per 28. Oktober 2021 hat er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 verweigerte das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 26. November 2021 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz unterzieht die prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung und legt dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass zur Zeit keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er stellt sich im Gegenteil auf den Standpunkt, die Strafe ohne bedingte Entlassung voll zu verbüssen ("Je suis prêt a effectuer ma peine jusqu'au boût sans conditionelle"). Stattdessen richtet er sich mit seiner Kritik gegen die rechtskräftig angeordnete Landesverweisung, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und heute im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung der bedingten Entlassung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill