Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1497/2020 KI-generiert

Theft, Abuse of Office, and Banking Secrecy Investigation Dismissal Upheld Due to Statute of Limitations and Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_1497/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a decision not to proceed with a criminal investigation concerning allegations of theft, abuse of authority, and violation of banking secrecy. The initial complaint, which was dismissed by the Appellationsgericht of Basel-Stadt, was forwarded to the Swiss Federal Court. The complainant argued that the previous decision violated her rights, but did not adequately address the legal reasoning or substantiate claims for civil damages as required. Consequently, the Federal Court found the complaint lacking in necessary legal justifications and decided not to advance the case, also imposing reduced court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Theft, Abuse of Office, and Banking Secrecy Investigation Dismissal Upheld Due to Statute of Limitations and Procedural Grounds: The initial complaint, which was dismissed by the Appellationsgericht of Basel-Stadt, was forwarded to the Swiss Federal Court. The complainant argued that the previous decision violated her rights, but did not adequately address the legal reasoning or substantiate claims for civil damages as required. Consequently, the Federal Court found the complaint lacking in necessary legal justifications and decided not to advance the case, also imposing reduced court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Amtsmissbrauch etc.), Verjährung Nichteintreten Verjährungsfrist Kündigung wegen Diebstahls Diebstahlsermittlung Strafverfolgung Bankgeheimnis Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained (Nichteintreten) using the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to determine the amount of the reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1497/2020

Urteil vom 2. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl, Amtsmissbrauch etc.), Verjährung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2020 (BES.2020.180).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 1. September 2020 nahm die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Bankgeheimnisses nicht an die Hand. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 23. Oktober 2020 ab.

Das Bundesstrafgericht leitete eine von der Beschwerdeführerin bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: Urteile 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 1.2, zur Publ. bestimmt; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, würde sie sich als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es für den Eintritt der Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB unerheblich ist, wann die Beschwerdeführerin von den behaupteten Straftaten Kenntnis erlangt haben will.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-⁠Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held