Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1495/2021 KI-generiert

Claimant Lacks Standing to Appeal Discontinued Hacking Investigation

Geschäftsnummer 6B_1495/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A, lodged a complaint with the Basel-Stadt prosecutor's office against another person, referred to as B, for unauthorized access to a data processing system, leading to a criminal investigation. However, the prosecutor's office decided to close the case on May 6, 2021. A appealed this decision, but the Basel-Stadt Appeals Court upheld the dismissal on November 2, 2021. Consequently, A filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision and have B found guilty or, alternatively, have the case sent back to the lower court for a new determination. The complaint from A emphasized the impact of the decision on potential civil claims arising from the alleged offense.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 Bst, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Lacks Standing to Appeal Discontinued Hacking Investigation: However, the prosecutor's office decided to close the case on May 6, 2021. A appealed this decision, but the Basel-Stadt Appeals Court upheld the dismissal on November 2, 2021. Consequently, A filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision and have B found guilty or, alternatively, have the case sent back to the lower court for a new determination. The complaint from A emphasized the impact of the decision on potential civil claims arising from the alleged offense.

Schlagwörter

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Einstellung (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verfahrensüberprüfung Strafuntersuchung Begründung in der Sache fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Datendiebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 Bst
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 Bst.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Damit genügt sie den aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen klarerweise nicht.
Art. 108 Abs. 1 BGG
The appeal was declared inadmissible by simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to pay the costs of the federal procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the federal procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…er untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis). Namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht o…»
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Private claimant's standing for appeal of non-prosecution of abuse-of-office claim requires showing civil damages, not public-law remedies.
«…er untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis). Als Zivilansprüche im dargestellten Sinn gelten solche, die ihren Grund im Zi…»
6B_1518/2021 (2022-01-31)
«…er untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis). 4. Den Beschwerden sind keinerlei Ausführungen zur Beschwerdeberechtigung und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1495/2021

Urteil vom 3. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. November 2021 (BES.2021.69).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Auf Anzeige von A.________ eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, stellte dieses jedoch mit Verfügung vom 6. Mai 2021 ein. Eine gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. November 2021 ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.________ sei des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_865/2021 vom 16. September 2021 E. 1.1; je mit Hinweis).

3. Die Beschwerdeführerin hat sich im kantonalen Verfahren als Privatklägerin konstituiert. Vor Bundesgericht behauptet sie ohne weitere Begründung, zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert zu sein. Damit genügt sie den aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen klarerweise nicht. Insbesondere benennt sie keine ihr zustehenden unmittelbar aus der angeblichen Straftat resultierenden Zivilforderungen und legt nicht dar, inwiefern solche durch den vorinstanzlichen Entscheid betroffen sind oder sein könnten. Dies ist beim von ihr erhobenen Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb es ihr vorliegend an der Beschwerdelegitimation fehlt.

4. Unabhängig von der fehlenden Sachlegitimation kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).

Die Ausführungen in der Beschwerde zielen einzig auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Formelle Rügen entsprechend der dargestellten "Star-Praxis" finden sich darin keine, womit auch unter diesem Titel auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger