Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1486/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Statutory Substantiation in Drunk Driving Case

Geschäftsnummer 6B_1486/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a conviction by the Zurich High Court for driving while incapacitated. The original ruling, issued on October 12, 2020, sentenced the appellant to a suspended fine of 45 daily rates at 30 Swiss francs each, with a probation period of two years, and an additional fine of 300 Swiss francs. The appellant sought to overturn this decision and have the charges dismissed with costs and compensation awarded in his favor or, alternatively, receive a lesser charge of negligent driving while incapacitated with a fine. However, the appellant's submissions did not meet the legal argumentation standards required for the appeal process as they merely repeated claims previously dismissed by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Statutory Substantiation in Drunk Driving Case: The original ruling, issued on October 12, 2020, sentenced the appellant to a suspended fine of 45 daily rates at 30 Swiss francs each, with a probation period of two years, and an additional fine of 300 Swiss francs. The appellant sought to overturn this decision and have the charges dismissed with costs and compensation awarded in his favor or, alternatively, receive a lesser charge of negligent driving while incapacitated with a fine. However, the appellant's submissions did not meet the legal argumentation standards required for the appeal process as they merely repeated claims previously dismissed by the lower court.

Schlagwörter

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Fahren in fahrunfähigem Zustand Nichteintreten gesetzliche Voraussetzungen Festsetzung der Busse unentgeltliche Rechtspflege Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens qualifizierte Fahrunfähigkeit Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible under this article via the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1486/2020

Urteil vom 3. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Oktober 2020 (SB200289-O/U/cwo).

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 im Berufungsverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten einzustellen. Eventualiter sei er wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse zu verurteilen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine von der Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren verworfenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen zu wiederholen. Seine Sachrügen gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht hinaus. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 ; je mit Hinweisen). Seine Rechtsausführungen stützt er auf einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Lebenssachverhalt, womit er nicht zu hören ist. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held