Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1484/2022 KI-generiert

Duplicate criminal complaint barred by procedural identity; appeal dismissed for lack of adequate pleading.

Geschäftsnummer 6B_1484/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal and rejected his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500. The appeal challenged a cantonal decision that declined to open a new criminal proceeding for false accusation after the complainant filed a copy of a prior criminal complaint that had already been the subject of an existing investigation. The Court held that the complainant failed to meet minimum pleading requirements, as he did not engage with the lower court's reasoning, which correctly concluded that the second filing was identical to the earlier complaint and thus barred by procedural identity. The Court deemed his arguments irrelevant and improper, and noted that his claim against a child welfare authority regarding document disclosure should have been raised in a different proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Duplicate criminal complaint barred by procedural identity; appeal dismissed for lack of adequate pleading: The appeal challenged a cantonal decision that declined to open a new criminal proceeding for false accusation after the complainant filed a copy of a prior criminal complaint that had already been the subject of an existing investigation. The Court held that the complainant failed to meet minimum pleading requirements, as he did not engage with the lower court's reasoning, which correctly concluded that the second filing was identical to the earlier complaint and thus barred by procedural identity. The Court deemed his arguments irrelevant and improper, and noted that his claim against a child welfare authority regarding document disclosure should have been raised in a different proceeding.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung) Nichteintreten falsche Anschuldigung neues rechtliches Vorbringen Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zeugnisverweigerungsrecht Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Procedural basis for the simplified procedure of not entering into the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing appellant.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Took into account the appellant's financial situation when setting the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1484/2022

Urteil vom 25. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Oktober 2022 (SBK.2022.258).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Kopie seiner bereits am 12. Juni 2021 erstatteten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung ein. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Juli 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. Juli 2022 genehmigt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 12. Juni 2022 eine Kopie seiner Strafanzeige vom 12. Juni 2021 eingereicht. Die Strafanzeige vom 12. Juni 2021 sei bereits Gegenstand eines Strafverfahrens. Worin der Unterschied zwischen den beiden Strafanzeigen liegen soll, führe der Beschwerdeführer nicht aus und sei auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft habe daher zu Recht entschieden, dass es sich bei der Strafanzeige vom 12. Juni 2022 um dieselbe Anzeige handle und ein neues Strafverfahren wegen Identität mit der Strafanzeige vom 12. Juni 2021 nicht an die Hand genommen werde.

4. Was an diesen Erwägungen verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht im Ansatz auseinander. Seine in der Beschwerde letztinstanzlich erhobenen Einwände sind sachfremd und teilweise ungebührlich; er begnügt sich damit, die von ihm beschuldigte Person mit Schimpfwörtern einzudecken, der KESB Zürich kriminelle Machenschaften in Bezug auf seine Mutter und deren Vermögen zu unterstellen, den angefochtenen Entscheid sinngemäss als einen Gefälligkeitsentscheid zu bezeichnen und die vorinstanzlichen Erwägungen pauschal als ins Leere gehende Ausreden zu benennen. Der gegenüber der KESB erhobene Vorwurf, die Herausgabe von Akten verweigert zu haben, wäre zudem im sachbezogenen Verfahren zu erheben gewesen. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen nicht ansatzweise zu genügen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill